Hebesatzsatzung 2019

Hebesatzsatzung 2019

Satzung vom 12. Dezember 2018
über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern
der Stadt Mülheim an der Ruhr
im Haushaltsjahr 2019 (Hebesatzsatzung 2019)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW Seite 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2074), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 6. Dezember 2018 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)    265 vom Hundert

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                      890 vom Hundert

2. Gewerbesteuer                                                                        550 vom Hundert

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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Stand: 08.12.2022

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