Hebesatzsatzung 2021

Hebesatzsatzung 2021

Satzung vom 17. Dezember 2020
über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der
Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2021 (Hebesatzsatzung 2021)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW Seite 916) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I Seite 1794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I Seite 2187), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

    für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                265 v. H.

    für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                  890 v. H.
     

  2. Gewerbesteuer                                                                                   580 v. H.
     

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Kontakt


Stand: 08.12.2022

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel