Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden seit dem 1. Januar 2005 nach den Regelungen des dritten Kapitels des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

Kassenbon und leerer Einkaufswagen. Infos zu Hilfe zum Lebensunterhalt. - Pixabay

Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen, sicherzustellen.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können (§ 27 Absatz 1 SGB XII).

Anspruchsberechtigt sind alle Personen ab 18 Jahren bis zum Beginn der regulären Altersrente.

Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, treffen die Rentenversicherungsträger*innen im Auftrag des Jobcenters. Sofern diese Feststellung noch nicht erfolgt ist, wenden Sie sich bitte zunächst an das Jobcenter der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Die anspruchsberechtigten Personen erhalten neben den materiellen Hilfen auch individuelle Beratung über mögliche Hilfsangebote im Rahmen des Fallmanagements.

Sie erreichen das Team Grundsicherung und Fachleistungen nach dem SGB XII im Gebäude Ruhrstraße. 1, 45468 Mülheim an der Ruhr.

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr und möglichst nach Vereinbarung
 

Ansprechpersonen

Bezirk   Telefon Raum
Teamleiterin Sandra Spiegelberg 0208 455-5037 424
Altstadt, Stadtmitte, Broich, Heißen Marianne Steinhoff 0208 455-5095 34
Styrum, Dümpten, Saarn, Speldorf Kumaran Jeyaranjan 0208 455-5043 32

Kontakt


Stand: 12.06.2023

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