Informationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Informationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

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Allgemeine Pflichten die für alle Hundehalter*innen gelten!

1. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten.

2. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 2 Absatz 1 Landeshundegesetz - LHundG NRW).

3. Hunde sind anzuleinen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW):

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

4. Anleinpflicht für große Hunde (§ 11 Absatz 1 LHundG NRW) außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (§ 11 Absatz 6 LHundG NRW).

5. Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) unterliegen der Anlein- und Maulkorbpflicht.

Spezielle Pflichten

  • Gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde (40/20er) sind bei der Ordnungsbehörde anzumelden (zum Online-Anmeldeformular)
    Das Halten gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen bedarf darüber hinaus einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis (zum Online-Formular)
  • Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht durch erfolgreiches Ablegen einer Verhaltensprüfung
  • Pflicht zur Vorlage eines Sachkundenachweises für Halter*innen aller Hunde (Ausnahme: kleine Hunde)
  • Pflicht zur Vorlage des Nachweises einer Haftpflichtversicherung (Kopie der Versicherungspolice)
  • Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
  • Der Nachweis der Zuverlässigkeit der Halter*innen von gefährlichen Hunden oder von Hunden bestimmter Rassen durch Vorlage eines Führungszeugnisses

Große Hunde im Sinne des LHundG NRW (§ 11 Hunde)

Hierzu zählen alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter (cm) und/oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm (kg) erreichen.

Einzureichende Unterlagen

  • Meldebogen für Rassen (zum Online-Formular)
  • Kopie der Haftpflichtversicherung
  • Kopie der bestandenen Sachkundeprüfung (Sachkundeprüfung bei  niedergelassenen Tierärzt*innen oder bei Sachverständigen nach dem LHundG NRW)

Bitte reichen Sie die erforderlichen Unterlagen komplett ein.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.

Gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW (§ 3 Hunde)

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Einzureichende Unterlagen bevor ein § 3 Hund aufgenommen wird:

  • Antrag auf Erlaubnis
  • Meldebogen für Rassen
  • Kopie der Haftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • Sachkundeprüfung beim Veterinäramt, wenn sich aus den Eintragungen im Führungszeugnis keine Versagungsgründe ergeben
  • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 70,- Euro erhoben.

Hunde bestimmter Rassen im Sinne des LHundG NRW (§ 10 Hunde)

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen dieser Rassen

Einzureichende Unterlagen bevor ein § 10 Hund aufgenommen wird:

  • Antrag auf Erlaubnis
  • Meldebogen für Rassen
  • Kopie der Haftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • Sachkundeprüfung beim Veterinäramt oder bei Sachverständigen nach dem LHundG NRW, wenn sich aus den Eintragungen im Führungszeugnis keine Versagungsgründe ergeben
  • Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 70,00 Euro erhoben.

Sachkundeprüfungen für "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" können im hiesigen Veterinäramt (Telefon 0208 / 455-3170 oder 455-3178) nach vorheriger Terminabsprache abgelegt werden.

Seit dem 1. Januar 2014 wird zur Überprüfung der Sachkunde, der Dog-Owners-Qualification-Test 2.0 (D.O.Q.-Test 2.0) eingesetzt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des D.O.Q.-Tests.

Für die Sachkundeprüfung ist eine Gebühr in Höhe von 60,- Euro zu entrichten.

Hinweis:

Das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr ist steuerpflichtig! Sie müssen Ihr Tier oder Ihre Tiere eigenverantwortlich bei dem für die Hundesteuer zuständigen Fachbereich Finanzen/Team Gemeindesteuern anmelden.

Einzelheiten über die steuerliche Anmeldung von Hunden erhalten Sie unter folgendem Link: Hundesteuer.

Datenschutzhinweise des Veterinäramtes

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch per Post.

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Stand: 05.09.2022

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