Katzenschutzverordnung

Katzenschutzverordnung

Katzenschutzverordnung der Stadt Mülheim an der Ruhr
vom 11. Oktober 2018

Auf Grund des § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I  Seite 1206, Seite 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW - GV.NRW. Seite 212) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. Seite 528/SGV.NRW. Seite 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV.NRW. Seite 1062) wird von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2018 folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
der Katzenschutzverordnung

Inhaltsübersicht:

§ 1 Zweck und Ziel der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Registrierung
§ 5 Geltungsbereich
§ 6 Kennzeichnungs- und Registrierpflicht – Verpflichtung zur Kastration von freilaufenden Hauskatzen 
§ 7 Überwachung

 

§ 1
Zweck und Ziel der Verordnung

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl freilebender Katzen im Stadtgebiet zu minimieren, um zukünftig dem reduzierten Tierbestand erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist es, einen weiteren Zuwachs der freilebenden Katzen zu verhindern, beziehungsweise die vorhandene Population auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.


§ 2
Begriffsbestimmungen

1.    Katzen im Sinne dieser Verordnung sind alle weiblichen und männlichen Tiere der Art Felis silvestris catus (Hauskatze).

2.    Katzen gelten als fortpflanzungsfähig, wenn sie mindestens fünf Monate alt und nicht kastriert sind.

3.    Kastration: Unter einer Kastration versteht man die Entfernung oder Außerfunktionssetzung der Keimdrüsen (Gonaden), die beide Geschlechter besitzen.

4.    Katzenhalter: Katzenhalter ist derjenige, dem aus eigenem Interesse und auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, für dessen Kosten er aufkommt und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt.

5.    Unkontrollierten freien Auslauf hat eine Katze, wenn sie sich frei bewegen kann und wenn weder der Halter noch eine von ihm beauftragte oder für ihn handelnde Person unmittelbar auf sie einwirken kann.

§ 3
Kennzeichnung

Die Katze ist mit einer eindeutigen Markierung zu versehen (Nummerncode), so dass es jederzeit möglich ist, die Katze zu identifizieren und den Katzenhalter zu ermitteln. Eine eindeutige Kennzeichnung kann durch einen implantierten Mikrochip oder durch eine Tätowierung im Ohr über einen Nummerncode erfolgen. Das Nähere regelt § 6.

§ 4
Registrierung

Die über einen Nummerncode hinterlegten Daten, die das Geschlecht und ein äußerliches Erkennungsmerkmal der Katze, sowie den Namen und die Anschrift des Katzenhalters zum Inhalt haben, sind in ein öffentliches oder privat geführtes Register, das der Behörde zugänglich ist, einzutragen. Es empfiehlt sich, freilaufende Katzen (Hauskatzen) in einem privaten Haustierregister, kostenfrei, wie z. B. von TASSO e. V. oder dem Deutschen Tierschutzbund registrieren zu lassen. Das Nähere regelt § 6.

§ 5
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr (Schutzgebiet).

§ 6
Kennzeichnungs- und Registrierpflicht – Verpflichtung zur Kastration von freilaufenden Katzen

(1) Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.

(2) Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren zu lassen.

(3) Von den Regelungen der Absatz 1 und 2 sind nur auf Antrag und unter Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung Ausnahmen zulässig, soweit es sich um Rassen- beziehungsweise Zuchtkatzen handelt oder eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Katze nicht mehr zeugungsfähig beziehungsweise fruchtbar ist.  

§ 7
Überwachung
    

(1) Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben der zuständigen Be-hörde und deren Vertretern im Amt auf Verlangen den Nachweis über eine ordnungsge-mäße Kennzeichnung, Registrierung und Kastration vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Durchsetzung der oben genannten Maßnahmen, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Mülheim an der Ruhr, 6. November 2018

Der Oberbürgermeister
U l r i c h  S c h o l t e n

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Stand: 26.04.2023

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