Rettungsdienstgebührensatzung

Rettungsdienstgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst
- Rettungsdienstgebührensatzung -
der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 16. Juni 2023

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2023 aufgrund der §§ 2 und 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW S. 886), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 490), sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV. NRW S. 233) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Trägerin des Rettungsdienstes
§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes
§ 3 Gebühren
§ 4 Gebührenschuldner*in
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
§ 6 Gebührenermäßigung / Gebührenerlass
§ 7 Haftung
§ 8 Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen
§ 9 Schlussbestimmung
Anlage 1 - Gebührentarife
 

§ 1 Trägerin des Rettungsdienstes

(1) Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist nach § 6 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) Trägerin des Rettungsdienstes.

(2) Die Aufgaben des Rettungsdienstes nach dem RettG NRW nimmt das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz (Berufsfeuerwehr) wahr.

(3) Der Rettungsdienst wird als öffentliche Einrichtung betrieben.

§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 2 RettG NRW

  1. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatient*innen lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatient*innen zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatient*innen sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
     
  2. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter § 2 Absatz 1 Nr. 1 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes werden Krankenkraftwagen bereitgehalten und ein Notarztdienst unterhalten. Krankenkraftwagen im Sinne dieser Satzung sind Krankentransportwagen (KTW) und Rettungswagen (RTW). Der Notarztdienst wird mit Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) versehen.

(3) Der Rettungsdienst übernimmt außerdem im Bedarfsfall den Transport von Medikamenten, Blutkonserven und medizinischen Geräten.

(4) Darüber hinaus können Krankenkraftwagen auch für sonstige Fahrten zur Verfügung gestellt werden, wenn die dienstlichen Belange dies zulassen. In diesem Fall kann vor Durchführung der Fahrt eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

(5) Die Beförderung von Notfallpatient*innen hat Vorrang gegenüber allen anderen Beförderungen. Die Beförderung von Patient*innen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 2 hat Vorrang gegenüber der Durchführung sonstiger Fahrten.

(6) Fahrten außerhalb des Stadtgebietes werden nur übernommen, wenn der Dienstbetrieb es zulässt oder medizinische Gründe vorliegen.

§ 3 Gebühren

(1) Für die Leistungen des Rettungsdienstes werden Gebühren gemäß Anlage 1 dieser Satzung - Gebührentarife - erhoben. Die Gebührentarife sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Krankentransportwagen (KTW) werden rund-um-die-Uhr vorgehalten; steht für einen nicht aufschiebbaren Krankentransport – insbesondere zu den Nachtzeiten - kein Krankentransportwagen der Regelvorhaltung zur Verfügung, so kann der Krankentransport durch einen Krankentransportwagen der Spitzenlastabdeckung oder einen Rettungswagen (RTW) durchgeführt werden.

(3) Ein Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) erfolgt grundsätzlich nur in Verbindung mit dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW). Die Gebühren für den RTW - Einsatz werden zusätzlich zu den Gebühren für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) erhoben.

(4) Für Leistungen, die in den Gebührentarifen nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach den Sätzen erhoben, die für vergleichbare Leistungen vorgesehen sind.

(5) Begleitpersonen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze mitbefördert werden. Die Beförderung von Begleitpersonen ist gebührenfrei. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.

(6) Ärztliches Personal, Pflegepersonal sowie Angehörige der Polizei, die den Transport aus dienstlichen Gründen begleiten, werden gebührenfrei befördert.

(7) Die Erstattung der Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers bleibt von dieser Satzung unberührt.

§ 4 Gebührenschuldner*in

(1) Gebührenschuldner ist die Person,

  • die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt
    oder
  • die Leistung des Rettungsdienstes bestellt oder beantragt beziehungsweise bestellen oder beantragen lässt
    oder
  • in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird
    oder
  • die vorsätzlich grundlos den Rettungsdienst alarmiert.

Im Falle eines Rettungsdiensteinsatzes ohne durchgeführten Transport ist die Person gebührenpflichtig, die den Einsatz verursacht hat, wenn der Einsatz auf deren missbräuchlichem Verhalten beruht.

(2) Bei minderjährigen Gebührenschuldner*innen haften die gesetzlichen Vertreter*innen nach den §§ 69, 70 Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

(4) Bei missbräuchlicher Alarmierung eines Krankenkraftwagens beziehungsweise Notarzteinsatzfahrzeuges durch Minderjährige haftet der*die Minderjährige nach den Vorschriften des Deliktrechts. Der*Die Aufsichtspflichtige haftet neben ihm als Gesamtschuldner*in nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Als Gebührenschuldner*in wird nicht herangezogen, wer in berechtigter Wahrnehmung der Interessen eines Dritten handelt.

(6) Benennt ein*e bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte*r einen Sozialversicherungsträger, einen Krankenhausträger oder einen ähnlichen Träger als Kostenträger für Leistungen des Rettungsdienstes, können diese Leistungen unmittelbar mit dem benannten Kostenträger abgerechnet werden, wenn die*der Versicherte eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für den Einsatz vorlegt. Gleiches gilt, wenn die*der Versicherte eine schriftliche Kostenübernahmezusicherung der Krankenkasse vorlegt. Ein Anspruch auf Direktabrechnung mit dem Kostenträger besteht jedoch nicht. Leistet der Kostenträger nicht oder nicht in voller Höhe, so wird der*die Gebührenschuldner*in unmittelbar in Anspruch genommen.
Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners*der Gebührenschuldnerin nach den Absätzen 1 bis 4 bleibt unberührt.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich, sobald Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen werden, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist. Die Hauptleistungen des Rettungsdienstes umfassen den durchgeführten Transport einer Patientin*eines Patienten, die Nutzung eines Fahrzeuges/des Personals oder der Gerätschaften ohne anschließenden Transport sowie die Anfahrt/Bereitstellung.

(2) Als Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens zählen der Transport einer Patientin*eines Patienten sowie die Anfahrt mit Hilfeleistung/Versorgung ohne anschließenden Transport, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin*des Verursachers beruht.
In den Gebühren ist die Benutzung der technischen Ausstattung der Krankenkraftwagen und der Notarzteinsatzfahrzeuge einschließlich des Verbrauchs von Medikamenten und sonstigen Materialien enthalten.
Die Gebührenschuld für den Einsatz eines Krankenkraftwagens entsteht mit dem Abrücken des Fahrzeuges und Personals vom jeweiligen Standort.

(3) Für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Tätigkeit der Notärztin*des Notarztes an der Patientin*am Patienten.

(4) Im Falle einer vorsätzlichen grundlosen Alarmierung entsteht die Gebührenschuld mit dem Abrücken des Fahrzeuges vom jeweiligen Standort in Höhe der gemäß Anlage 1 dieser Satzung - Gebührentarife - festgelegten Gebühr.

(5) Hat die Leitstelle einen Rettungswagen eingesetzt und ergibt sich während des Einsatzes, dass ein Krankentransportwagen ausreichend gewesen wäre, oder umgekehrt, werden nur die Gebühren für den Einsatz des der Sachlage angemessenen Fahrzeuges berechnet.

(6) Als Transport gilt die Beförderung der Patientin*des Patienten von einer Abholstelle zum Ziel. Sich anschließende Weitertransporte und Rücktransporte zählen als neuer Transport.

(7) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.

(8) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW S. 156, 818) in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.

§ 6 Gebührenermäßigung / Gebührenerlass

(1) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Stadt Mülheim an der Ruhr in Einzelfällen auf Antrag die festgesetzte Gebühr ermäßigen oder erlassen.
Hierfür gelten die Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen nach der Abgabenordnung.

(2) Entsprechende Anträge sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr zu stellen.

§ 7 Haftung

Die Haftung der Stadt Mülheim an der Ruhr für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Leistungen Dritter, die gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Mülheim an der Ruhr mitwirken.

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 19. Februar 2019 außer Kraft.

Anlage 1 - Gebührentarife

1) Einsatz eines Krankenwagens (KTW)
1.1 Benutzung durch eine Person 210 Euro
1.2 bei Auswärtstransporten außerhalb des Stadtgebietes gefahrene Kilometer (Hin- und Rückfahrt) je Kilometer 2,50 Euro
1.3 Krankentransport im Stadtgebiet im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes 210 Euro
2) Einsatz eines Rettungswagens (RTW)
2.1 Benutzung durch eine Person 683 Euro
2.2 bei Auswärtstransporten außerhalb des Stadtgebietes gefahrene km je Kilometer 2,50 Euro
2.3 Notfalltransport im Stadtgebiet im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes 683 Euro
3) Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF)
  Gebühr für das Tätigwerden des Notarztes*der Notärztin an der Patientin*am Patienten am Notfallort und/oder während der Beförderung sowie für die Bereitstellung der Leistungen des Notarztes 968 Euro
4) Sonstige Gebührenregelungen
4.1 Werden mehrere Personen in einem Krankenkraftwagen gleichzeitig transportiert, so erhöhen sich die in Ziffer 1 und 2 der Gebührentarife festgelegten Gebühren für die zweite und jede weitere Person um 50 %. Die Kosten der gemeinsamen Nutzung werden von allen Benutzer*innen zu gleichen Teilen getragen.
4.2 Werden mehrere Personen an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem Transport von einer Notärztin*einem Notarzt begleitet, so erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs für die zweite und jede weitere Person um 50 %. Die erhöhte Gebühr wird von den untersuchten beziehungsweise beförderten Personen anteilig erhoben.
4.2 Bei Auswärtstransporten wird das Tage-/Übernachtungsgeld für das Krankentransportpersonal nach dem Landesreisekostengesetz NRW (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung in Rechnung gestellt.
4.3 Beförderung von Blutkonserven, Medikamenten, medizinischen Geräten und ähnliches
4.3.1 innerhalb des Stadtgebietes 210 Euro
4.3.2 zusätzlich bei Auswärtstransporten außerhalb des Stadtgebietes gefahrene Kilometer je Kilometer 2,50 Euro
4.4 Zuschlag für einsatzbedingt notwendige besondere Desinfektion und Reinigung von Krankenkraftwagen
4.4.1 Desinfektion oder besondere Reinigung Krankentransportwagen je 108 Euro
4.4.2 Desinfektion oder besondere Reinigung Rettungswagen je 108 Euro
4.5 Gestellung von Zusatzkräften und/oder zusätzlichem Gerät durch die Berufsfeuerwehr. Das Entgelt für zusätzlich eingesetztes Personal und Material wird entsprechend dem Entgelttarif gemäß der „Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben.


Mülheim an der Ruhr, 16. Juni 2023

Marc Buchholz
(Oberbürgermeister)

Kontakt


Stand: 20.06.2023

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