Satzung für die Einrichtungen des Jugendamtes

Satzung für die Einrichtungen des Jugendamtes

Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. Seite 966) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 der Satzung vom 9. Februar  2017 für das Jugendamt der Stadt Mülheim an der Ruhr hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 7. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Verwaltung des Jugendamtes bedient sich zur Erfüllung der Leistungen nach dem SGB VIII eigener Einrichtungen.
Für die Errichtung, Übernahme, Erweiterung ist gemäß § 41 Absatz 1 Buchstabe I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit des Rates gegeben.

§ 2

Aufgrund von Ratsbeschlüssen wurden folgende Einrichtungen der Jugendhilfe errichtet:

A Tageseinrichtungen für Kinder

Innerhalb des Stadtbezirkes 1

  • Adolfstraße 89 b
  • Auerstraße 42 - 46
  • Blücherstraße 75
  • Blücherstraße 135 a
  • Dickswall 89 - 91
  • Folkenborntal 7
  • Hans-Böckler-Platz 11
  • Kämpchenstraße 75
  • Kuhlendahl 106a
  • Theodor-Suhnel-Straße 81
  • Uhlandstraße 63 b
  • Werdener Weg 40
  • William-Shakespeare-Ring 2


Einrichtungen im Stadtbezirk 2

  • Aktienstraße 218
  • Barbarastraße 30 a
  • Boverstraße 13
  • Denkhauser Höfe 175
  • Friedrich-Karl-Straße 45
  • Heidestraße 87
  • Howadtstraße 10
  • Kaiser-Wilhelm-Straße 29
  • Mühlenstraße 84
  • Nordstraße 85
  • Nordstraße 90
  • Otto-Hahn-Straße 61
  • Schildberg 55
  • Schlägelstraße 5
  • Sellerbeckstraße 42


Einrichtungen im Stadtbezirk 3

  • Bülowstraße 37
  • Erlenweg 2
  • Friedhofstraße 160
  • Lehnerfeld 1
  • Neptunweg 11
  • Richard-Wagner-Straße 2
  • Ritterstraße 11
  • Schmale Straße 31
  • Solinger Straße 18 (Betriebskindergarten)
  • Viehgasse 17 B

Sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe

Von überbezirklicher Bedeutung
Psychologisches Beratungszentrum
Erziehungsberatungsstelle und Regionale Schulberatungsstelle
Heinrich-Melzer-Straße 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Im Stadtbezirk 2
Jugendzentrum "Cafe 4 You"
Marktplatz 1
45476 Mülheim an der Ruhr

Im Stadtbezirk 3
Jugendzentrum "Cafe Fox"
Holzstraße 70
45479 Mülheim an der Ruhr

§ 3

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen können nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) vom Jugendamt festgesetzt werden. Die Höhe der Beiträge wird gesondert durch die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder, in außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege festgelegt.
Der Verpflegungskostenbeitrag (Essensgeld) für die Mittagsverpflegung in den Tageseinrichtungen für Kinder wird auf jährlich 1026,00 Euro festgesetzt und ist in monatlichen Raten von 85,50 Euro zu zahlen. Für Kinder von Inhabern und Inhaberinnen des MülheimPasses sowie im Einzelfall Bedürftigen mit entsprechendem Gutachten des Kommunalen Sozialen Dienstes wird eine Ermäßigung gewährt. Sie zahlen jährlich 228,00 Euro in monatlichen Raten von 19,00 Euro. Ab dem sechsten Fehltag hintereinander erfolgt quartalsweise eine rückwirkende Erstattung. Diese Vergünstigungen sind nachrangig gegenüber den Leistungen für Verpflegung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Die geänderten Verpflegungskostenbeiträge gelten ab 01.01.2019.

Die Teilnehmerbeiträge von Kursen in den Jugendzentren werden je nach Angebot zwischen 4,00 Euro und 60,00 Euro von der Abteilung Jugendarbeit des Amtes für Kinder, Jugend und Schule festgesetzt und von dem Leiter oder der Leiterin der Einrichtung erhoben. Die Räumlichkeiten können an Dritte vermietet werden. Es sind folgende Mieten zu erheben:

  • Großer Saal: 40,00 Euro
  • Thekenraum: 40,00 Euro
  • Gruppenräume: 15,00 Euro

Bei Veranstaltungen in den Jugendzentren mit Erhebung von Eintrittsgeldern sind als Entgelt 20 % der Bruttoeinnahme zu zahlen, mindestens jedoch die jeweils genannten Entgelte. Diejenigen Mieter beziehungsweise Veranstalter, die nachweisen, dass sie die Räume zur Durchführung von förderungswürdigen Veranstaltungen der Jugendarbeit in Anspruch nehmen, können von der Zahlung der Mieten befreit werden.

Erwirtschaftete Einnahmen fließen der entsprechenden Einrichtung zu. Über die Vergabe der Räume entscheidet im Einzelfall die Fachabteilung im Einvernehmen mit den jeweiligen Heimleitungen. Für die Inanspruchnahme der Erziehungsberatungsstelle im Psychologischen Beratungszentrum werden keine Kostenbeiträge erhoben.

§ 4

Die Einrichtungen der Jugendhilfe in Trägerschaft der Stadt Mülheim an der Ruhr verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die jeweilige Einrichtung verwendet werden.

§ 5

Gemäß § 11 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Mülheim an der Ruhr gelten die Geschäfte der laufenden Verwaltung auf den Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes übertragen.

§ 6

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Satzung für die Einrichtungen des Jugendamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 27. Oktober 2016 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

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Stand: 30.03.2023

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