Spielgerätesteuer

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Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
 

Welche Spielgeräte werden besteuert?

  • Alle Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnliche Geräte
  • in Spielhallen, Gastronomie, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr
  • zur Benutzung gegen Entgelt.
     

Wie viel muss ich zahlen?

  • Aktuell beträgt der Steuersatz 24,0 Prozent auf die Bemessungsgrundlage.
     

Was ist die Bemessungsgrundlage?
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:

  • Die Bemessungsgrundlage ist der Saldo 2 (die elektronisch gezählte Kasse abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld, zuzüglich Röhrenentnahme) plus Fehlbetrag.

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit:

  • Bei Geräten mit Geldeinwurf ist die Bemessungsgrundlage der tatsächlich vorhandene Kasseninhalt.
  • Bei Geräten ohne Geldeinwurf stellen die mit dem Gerät erzielten Einnahmen die Bemessungsgrundlage dar (nachzuweisen über Kassenbücher)
  • Für auslesbare Spielgeräte entspricht die Bemessungsgrundlage dem Saldo 2.
     

Wann muss ich die Steuererklärung einreichen?

  • Die Steuererklärung muss jeden Monat bis zum siebten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen Abteilung Gemeindesteuern, vorliegen.
                         
    Beispiel: Die Vergnügungssteuererklärung für den Monat Januar 2024 muss spätestens am 7. Februar 2024 vorliegen.
  • Halter von bis zu fünf Spielgeräten im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr können auf Antrag die quartalsweise Abgabe der Steuererklärung gewährt bekommen.
     

Was muss ich für die Steuererklärung einreichen?

  • Bei auslesbaren Geräten sind der Steuererklärung die vollständigen, lückenlos fortlaufenden und abgeschlossenen Zählwerkausdrucke inklusive Tagesjournal („Langausdruck“) beizufügen.
  • Bei defekten Geräten oder Ausfällen sind Reparaturbelege oder Technikerberichte beizufügen.
     

Wie muss ich die Steuererklärung einreichen?

  • Die Vergnügungssteuererklärung ist ausschließlich auf dem vorgeschriebenen Formular (Download am Ende der Seite möglich) zulässig.
  • Steuererklärung und Zählwerkausdrucke sind bevorzugt auf elektronischem Wege per E-Mail: vergnuegungssteuer@muelheim-ruhr.de oder per Fax an 0208/455 582035 einzureichen. Bei Einreichung auf dem Postweg sind die Postlaufzeiten zu berücksichtigen, damit die Erklärung pünktlich am siebten Kalendertag vorliegt.
     

Was passiert, wenn ich nicht (pünktlich) einreiche?

  • Bei verspäteter Abgabe wird ab dem 8. Kalendertag ein Verspätungszuschlag erhoben.
  • Bei Nichtabgabe wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag erhoben.
  • Das nicht (pünktliche) Einreichen ist eine Ordnungswidrigkeit. Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen.
     

Was passiert, wenn ich unvollständig einreiche?

  • Wird die Erklärung unvollständig eingereicht (zum Beispiel fehlende Zählwerkausdrucke, unvollständig ausgefülltes Formular et cetera), so werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert.
  • Werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, wird die Steuer geschätzt.
  • Das unvollständige Einreichen ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen.
     

Wie kann ich eine Adressänderung mitteilen?

Unter dem folgenden Beitrag können Sie Ihre Adressänderung mitteilen: Adressänderung
 

Kontakt
Frau Puschmann / Telefon: 0208 / 455 - 2035
Frau Hellmich / Telefon: 0208 / 455 - 2032
E-Mail: vergnuegungssteuer@muelheim-ruhr.de

Hier finden Sie Informationen nach Artikel 13, 14 und 21 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).

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Stand: 21.07.2023

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