Spielgerätesteuer

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Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
 

Welche Spielgeräte werden besteuert?

  • Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnliche Geräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und sonstigen Räumen sowie im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Benutzung gegen Entgelt.
     

Wie viel muss ich zahlen?

  • Aktuell beträgt der Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 24 % der Bemessungsgrundlage.
  • Für Warenspielgeräte beträgt der Steuersatz pro Gerät und angefangenem Kalendermonat 40,00 EUR.
  • Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz pro Gerät und angefangenen Kalendermonat, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Geräte, 30,00 EUR.
  • Für Fun4Four oder vergleichbare Spieltische beträgt der Steuersatz pro Gerät und angefangenem Kalendermonat 60,00 EUR.
  • Für Geräte mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 500,00 EUR erhoben.
  • Die Steuersätze der Vorjahre können Sie der Spielgerätesteuersatzung entnehmen, welche Sie unterhalb dieses Beitrages finden.

 

Was ist die Bemessungsgrundlage?
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:

  • Die Bemessungsgrundlage ist der Saldo 2 (die elektronisch gezählte Kasse abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld, zuzüglich Röhrenentnahme) zuzüglich Fehlbetrag.
  • Bei Warenspielgeräten wird eine Pauschalsteuer erhoben.

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit:

  • Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird eine Pauschalsteuer erhoben.
     

Wann muss ich die Steuererklärung einreichen?

  • Die monatliche Steuererklärung muss bis zum siebten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen –Abteilung Gemeindesteuern, vorliegen.

    Beispiel: Die Vergnügungssteuererklärung für den Monat April 2026 muss spätestens am 07.05.2026 vorliegen.                    
  • Halter von bis zu fünf Spielgeräten im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr können auf Antrag die quartalsweise Abgabe der Steuererklärung gewährt bekommen.

Was muss ich für die Steuererklärung einreichen?

  • Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit die vollständigen, fortlaufenden und abgeschlossenen VDAI-Daten.
  • Im Falle von technischen Problemen an den Spielgeräten aufgrund derer keine Zählwerkausdrucke erstellt oder reproduziert werden können, sind entsprechende Nachweise der Herstellerfirmen oder Servicebetriebe bzw. –techniker über den Defekt beizufügen. Der Nachweis muss den kompletten nicht bespielbaren Zeitraum dokumentieren.
  • Der Auf- und Abbau von Spielgeräten muss grundsätzlich in der Steuererklärung aufgeführt werden.
     

Wie muss ich die Steuererklärung einreichen?

  • Die Vergnügungssteuererklärung hat grundsätzlich auf vollständig ausgefülltem und unterschriebenem aktuell amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen (das Formular finden Sie am Ende des Beitrags unter „Downloads“).
  • Jedes im Stadtgebiet aufgestellte Spielgerät einzeln aufzuführen.
  • Auch im Erklärungsmonat nicht ausgelesene Spielgeräte sind zu erklären. Von der Vergnügungssteuer gemäß § 5 Absatz 2 Spielgerätesteuersatzung befreite Geräte sind auf dem Formular aufzuführen.
  • Nicht vollständig ausgefüllte, nicht eigenhändig unterschriebene oder auf nicht amtlichem Vordruck übersandte Steuererklärungen werden als nicht eingereicht gewertet.
  • Die Übermittlung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ist ausschließlich auf elektronischem Wege zulässig. Derzeit ist die Übermittlung per E-Mail an: vergnuegungssteuer@muelheim-ruhr.de oder per Fax an:  0208/455 58 2032 möglich.
  • Nicht elektronisch übermittelte Erklärungen gelten als nicht eingereicht.
     

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung nicht (pünktlich) einreiche?

  • Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag erhoben.
  • Bei Nichtabgabe wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag erhoben
  • Das nicht fristgemäße Einreichen ist eine Ordnungswidrigkeit. Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen.
     

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung unvollständig einreiche?

  • Ist eine Steuererklärung unvollständig, wird die Steuer geschätzt.
  • Das unvollständige Einreichen ist eine Ordnungswidrigkeit. Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen.

     

Wie kann ich eine Adressänderung mitteilen?

Unter dem folgenden Beitrag können Sie Ihre Adressänderung mitteilen: Adressänderung
 

Kontakt

Veranlagung A – Z: Frau Hellmich / Telefon 455 2032

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsbehelfe, Steuerschätzung, Inhaftungnahme: Frau Puschmann / Telefon 455 2035
 

 

 

Datenschutzhinweise des Fachbereiches Finanzen

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen nach Artikel 13, 14 und 21 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Kontext


Stand: 14.01.2026

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