Steuerbefreiung für Fahrzeuge

Steuerbefreiung für Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, deren Halter*in von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; das sind die Fahrzeuge, die gemäß § 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind und die sonstigen in § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) aufgeführten Fahrzeuge.
Zu beachten ist jedoch der § 9 Absatz 2 FZV, in dem steuerbefreite Fahrzeuge aufgeführt sind, die kein grünes Kennzeichen erhalten.

Mobylette, französiches Kleinkraftrad beziehungsweise Moped mit Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h - Pixabay

Hierzu Auszüge aus den wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Thema

§ 9 Absatz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung

Bei Fahrzeugen, deren Halter*in von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für:

  • Fahrzeuge von Behörden
  • Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
  • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer*innensitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn diese Fahrzeuge überwiegend im Linienverkehr verwendet werden
  • Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne von § 3 a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  • Besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

§ 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz - Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind; ferner:

  • Fahrzeuge von Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverbänden die ausschließlich zum Wegebau verwendet werden
  • Fahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Bundesgrenzschutz
  • Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen
  • Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes, Katastrophenschutzes
  • Gemeinnützige oder mildtätige Organisationen für die Zeit, in der die Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte ins Ausland benutzt werden
  • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führungssitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert (50 %) der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird
  • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern, solange diese Fahrzeuge ausschließlich
    a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
    b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und andere verwendet werden
  • Zugmaschinen und Wohnwagen im Schaustellgewerbe

Diese Auflistung ist nicht vollständig - siehe Gesetzestext § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz - Vergünstigungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Personen mit einem der Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" können nach der Zulassung des Fahrzeugs Steuerbefreiung beantragen. Schwerbehinderte Personen, die keines der aufgeführten Merkzeichen tragen, haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Steuerermäßigung. Bitte wenden Sie sich dazu an die zuständigen Hauptzollämter in Duisburg oder Essen. Diese sind für den Bereich Mülheim an der Ruhr zuständig. Bitte wenden Sie sich wegen der Befreiung oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer direkt an die Zollämter.

Zoll Duisburg
Köhnenstraße 5 - 11 (Barrierefreier Zugang über Am Burgacker 30)
47051 Duisburg
Telefon: 0203 / 71 34-469

oder

Zoll Essen
Hafenstraße 280
45356 Essen
Telefon: 0201 / 83 63 40

Kontakt


Stand: 23.05.2024

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