Umschreibung eines Fahrzeuges nach Mülheim (mit Halter*innenwechsel)

Umschreibung eines Fahrzeuges nach Mülheim (mit Halter*innenwechsel)

Hand hält Autoschlüssel, Informationen zur Stillegung und Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen - Pixabay

Wenn Sie ein Fahrzeug, das in einer anderen Stadt bereits zugelassen war, nach Mülheim ummelden wollen und

  • Ihren Hauptwohnsitz in Mülheim haben oder
  • hier ein Gewerbe angemeldet haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt.

i-KFZ Logo des Bundesverkehrsministeriums, kleine Ausführung - BMVIDiese Dienstleistung ist auch online, ohne Gang zur Behörde, möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich  i-KFZ: 

Wichtiger Hinweis
Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorschriften ist die Zulassung eines Fahrzeuges nicht möglich, soweit Sie mit Fahrzeugsteuern (gegenüber dem Hauptzollamt) oder offenen Gebühren aus früheren Zulassungen oder Abmeldungen (gegenüber der Stadt Mülheim) im Rückstand sind.

Zulassungen auf Minderjährige sind nur in den folgenden zwei Fällen möglich:

  • Personen, die aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllen oder
  • Personen, die aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Halter*inneneigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen können

Die Zustimmungserklärung sowie die Originalausweise der Erziehungsberechtigten müssen in beiden Fällen vorgelegt werden.

 

Unterlagen

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll,
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise der Prokurist*innen,
  • Zulassungsbescheinigung II (ehemals Fahrzeugbrief),
  • eVB-Nummer, auch dann, wenn sich an der bestehenden Versicherung nichts ändert (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft),
  • wenn Ihr Fahrzeug zurzeit abgemeldet ist, die Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein) mit Abmeldevermerk,
  • wenn Ihr Fahrzeug noch zugelassen ist, die Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein) und die Kennzeichen 
  • für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) eines amtlich anerkannten technischen Überwachungsvereins (TÜV, DEKRA oder einer ähnlichen Einrichtung) nachgewiesen werden; die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung I reicht in der Regel aus.
  • Sonderfall: Bei fabrikneuen Fahrzeugen (außer Mietfahrzeugen) besteht eine AU-/HU-Berichtspflicht erst nach drei Jahren (bei Pkw).
  • Halten Sie das erforderliche SEPA-Mandat für die Einziehung der Kfz-Steuer bereit (wird im Bürgeramt im Rahmen der Zulassung erstellt).
  • Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung, ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer sowie die Originalausweise der Vollmachtgebenden.
    Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können.

 

Gebühren

Gebühren

  • 29,70 Euro

Gegebenenfalls zuzüglich:

  •   3,80 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II
  •   5,10 Euro bei Umtausch der alten Papiere in eine Zulassungsbescheinigung II
  •   2,60 Euro Vorab-Reservierung
  • 10,20 Euro Wunschkennzeichen 
  • 10,20 Euro für die Rücksendung der Zulassungsbescheinigung II an die Bank (Leasing, Finanzierung)

Weitere Gebühren sind möglich, beispielsweise bei einem sogenannten ungetypten Fahrzeug (Auskunft erteilt das Bürgeramt).

Fremdkosten:

  • Etwa 15,00 Euro pro Schild bei Schildermacher*innen Ihrer Wahl

Bitte beachten Sie, dass für die Zulassung im Online-Verfahren geringere Gebühren erhoben werden.

 

Kontakt

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Weitere Infos

Stand: 14.12.2023

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