Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr

vom 17. Februar 1982 (Amtsblatt Nummer 7/1982),
zuletzt geändert durch die Satzung vom 25. Oktober 2018
(Amtsblatt Nummer 03/2021 vom 29. Januar 2021, in Kraft ab 30. Januar 2021)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GV. NRW. - Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. Seite 90) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. Seite 90) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 11. Oktober 2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflichtiger Tatbestand

§ 2 Gebührenhöhe

§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit

§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit

§ 5 Ersatz von besonderen Auslagen

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

§ 7 Kostenschuldner

§ 8 Fälligkeit

§ 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflichtiger Tatbestand

(1) Für eine besondere Leistung (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit) der Stadt Mülheim an der Ruhr, die von dem Beteiligten beantragt worden ist oder die ihn unmittelbar begünstigt, wird eine Gebühr nach dieser Satzung und dem zugehörigen Gebührentarif erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist.

(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für besondere Leistungen der Stadt aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsgebührensrechts des Bundes oder des Landes NRW und sonstiger Gebührensatzungen der Stadt Mülheim an der Ruhr, bleibt unberührt.

(3) Für eine besondere Leistung der Stadt zu entrichtende Kosten können neben Gebühren noch besondere Auslagen enthalten. Derartige Auslagen werden dann erhoben, wenn der zur Erbringung der besonderen Leistung notwendige Verwaltungsaufwand das übliche Maß übersteigt.

§ 2 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Können für eine besondere Leistung Verwaltungsgebühren sowohl nach Abschnitt A als auch nach Abschnitt B erhoben werden, so findet nur der Abschnitt B Anwendung.

(2) Sieht der Gebührentarif einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist, so sind hierbei der notwendige
Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung für den
Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf vollen Euro-Betrag
festzusetzen.

(3) Die wirtschaftliche Situation des Gebührenschuldners ist nur nach Maßgabe der Billigkeitsvorschrift des § 6 zu berücksichtigen.

(4) Besitzt eine Bescheinigung, Genehmigung oder Stellungnahme oder ähnliches erkennbar eine außergewöhnlich große wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller, so kann der Gebührensatz verdoppelt werden.

(5) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen ausgeführt, so ist für jede Leistung die entsprechende Gebühr auch dann zu entrichten, wenn die Leistungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen.

(6) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Leistungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können auf Antrag für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr Gebühren pauschal festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschalgebührensätze ist der geringere Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(7) Soweit besondere Leistungen der Umsatzbesteuerung unterliegen, erhöhen sich die
Gebühren um die jeweils zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.

§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit

Gebühren werden nicht erhoben für

  1. besondere Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Mülheim an der Ruhr, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit besteht;
  2. besondere Leistungen, für die eine Gebührenerhebung vertraglich
    ausgeschlossen ist;
  3. mündliche Auskünfte;
  4. besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen;
  5. besondere Leistungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden;
  6. besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtenrechts und ähnlicher Bereiche des Sozialwesens sowie des Schulwesens;
  7. besondere Leistungen, die durch Dienstkräfte der Stadt (auch ehemalige) 
    oder ihre Hinterbliebenen veranlasst werden und sich auf das bestehende
    oder ein früheres Dienst-, Arbeits- oder Versorgungsverhältnis beziehen;
  8. besondere Leistungen, die die Stundung oder den Erlass von Forderungen
    betreffen.

§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit

Von Gebühren sind befreit

  1. das Land Nordrhein-Westfalen, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  2. die Bundesrepublik und die Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 5 Ersatz von besonderen Auslagen

Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
Zu ersetzen sind insbesondere

  1. im Einzelfall besonders hohe Kommunikations- und Zustellungskosten;
  2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
  3. Zeugen- und Sachverständigenkosten;
  4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen;
  5. Kosten der Beförderung oder der Verwahrung von Sachen.

Für den Ersatz der besonderen Auslagen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

(1) Auf Antrag kann ausnahmsweise von der Erhebung von Gebühren und besonderen Auslagen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, unabweisbar erscheint.

(2) Bereits festgesetzte Kosten können nach den entsprechenden Vorschriften gestundet oder erlassen werden.

§ 7 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder wer durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Wird die besondere Leistung der Stadt von mehreren beantragt oder begünstigt sie
unmittelbar mehrere, so ist jeder kostenpflichtig. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Im Übrigen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat sowie wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 8 Fälligkeit

(1) Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen werden mit Beendigung der Amtshandlung oder der sonstigen Tätigkeit fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt
bestimmt wird. Eines förmlichen Bescheides bedarf es nicht. In der Regel sind die Kosten spätestens bei Aushändigung oder Übersendung des beantragten Schriftstückes zu entrichten. Die Aushändigung des Schriftstückes kann von der Zahlung abhängig gemacht werden.

(2) Die Erbringung der besonderen Leistung kann von der Vorauszahlung der Gebühr oder eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden, dies gilt ebenso für die Erhebung eines Vorschusses auf voraussichtlich anfallende besondere Auslagen.

(3) Gebühren und Auslagen können auf Kosten des Gebührenschuldners durch Postnachnahme eingezogen werden.

(4) Rückständige Gebühren und Auslagen unterliegen der Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

(5) Über die entrichteten Kosten ist dem Einzahler eine Quittung auszuhändigen. In der
Regel geschieht dies durch Verwendung von Wertmarken, die auf das kostenpflichtige Schriftstück aufzukleben und zu entwerten sind.

§ 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor Beendigung der Leistung zurückgenommen, so werden je nach Umfang des bereits entstandenen Verwaltungsaufwandes 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr erhoben, die bei der Erbringung der Leistung zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird er vor der sachlichen Vorbereitung der Leistung zurückgenommen, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird gegen einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist auch die Erteilung des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung 50 vom Hundert der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; bei teilweiser Zurückweisung wird eine dem Anteil entsprechende niedrigere Gebühr erhoben.

(3) Richtet sich in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, so beträgt die Gebühr 25 vom Hundert der Gebühr für die Sachentscheidung, sofern der Widerspruch voll zurückgewiesen wird; bei teilweiser Zurückweisung wird eine dem Anteil entsprechende niedrigere Gebühr erhoben.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird die Gebühr auf vollen Euro-Betrag abgerundet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für
die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 25. Oktober 2018 außer Kraft.

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Stand: 18.07.2022

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