Wehrerfassung
Das Bürgeramt weist in seiner Eigenschaft als Erfassungsbehörde auf folgendes hin:
Das Bundesamt für Wehrerfassung übersendet Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Meldebehörde übermittelt hierzu aufgrund des § 58 c des Soldatengesetzes (SG) an das Bundesamt für Wehrverwaltung, jährlich bis zum 31. März, Personendaten (Name und aktuelle Anschrift) zu diesem Personenkreis.
Bis zum 31.12.2025 war ein Widerspruch gegen diese Datenweitergabe nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes möglich. Im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung der Wehrpflicht wurde auch § 36 Abs. 2 aus dem Bundesmeldegesetz gestrichen.
Es besteht demnach keine Möglichkeit mehr, der Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrerfassung zu widersprechen.
Kontakt
Stand: 07.01.2026












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