Geothermie: Nutzungspotenzial und Genehmigungsverfahren
Welches Geothermische Nutzungspotenzial steht mir zur Verfügung?
Auskünfte über das Geothermische Nutzungspotenzial erteilt der
Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen
De-Greiff-Str. 195
47803 Krefeld
| Telefon | 02151 / 897 - 0 |
| Telefax | 02151 / 897 - 505 |
| E-Mail: | poststelle@gd.nrw.de |
| Internet: | www.gd.nrw.de |
Die Auskunft ist gebührenpflichtig.
Ist die Nutzung der Geothermie genehmigungspflichtig?
Der Einbau und Betrieb der oben beschriebenen Nutzungsverfahren stellt in der Regel eine Gewässerbenutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, da die jeweilige Maßnahme geeignet ist, einerseits wegen der Durchdringung von Grundwasserstockwerken und andererseits durch den Wärmeentzug des Grundwassers, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Die vorgenannten Maßnahmen zur Gewässerbenutzung benötigen deshalb eine behördliche Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.
Bei Maßnahmen tiefer 100 m ist diese Erlaubnis beim Dezernat 61 des Landesoberbergamtes NRW, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund, einzuholen.
| Telefon | 0231 / 5410109 |
| Telefax | 0231 / 54105109 |
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Welche Antragsunterlagen sind vorzulegen?
Für die Prüfung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Maßnahme in dem beigefügten Antrag nachvollziehbar darzustellen und in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Dem Antrag sind Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmers über die Auswirkungen der Benutzung sowie über die ordnungsgemäße Errichtung der ihr dienenden Anlagen beizufügen.
Kontakt
Stand: 21.12.2010













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