Bürgerservice » Umwelt und Natur » Natur und Landschaft » Landschaftsplan » Landschaftsplan - Inhaltsverzeichnis » Landschaftsplan - Abschnitt C - » Landschaftsplan - Abschnitt C 4 - Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 25 LG
Landschaftsplan - Abschnitt C 4.1 - Erstaufforstung unter Verwendung bestimmter Baumarten
| Erstaufforstung wird in Naturschutzgebieten und Geschützten Landschaftsbestandteilen festzgesetzt, um naturnahe Waldbereiche zu vervollständigen. Es kommen Flächen in Frage, auf denen natürlicher Gehölzjungwuchs z.B. wegen dichtem Adlerfarn schlechte Startchancen hat. |
![]() Aufforstung im Uhlenhorst |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
4.1.1 Grünlandbrache östlich Hof Benzenberg. Aufforstung mit Rotbuchen (Fagus sylvatica) |
Die Fläche liegt im NSG Nr. 14 "Rohmbachtal und Rossenbecktal". Die Festsetzung dient der Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften. |
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 29.11.2005














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