Grundsteuer

Grundsteuer

Basis für die Erhebung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert eines jeden Grundstücks (= steuerliche Einheit). Bei dessen Festsetzung wird bereits über die sachliche und persönliche Steuerpflicht der Gemeinde gegenüber entschieden. Aus dem Einheitswert wird gleichfalls vom Finanzamt der Grundsteuermessbetrag errechnet; er bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Deren jährliche Höhe ergibt sich durch Multiplikation von Grundsteuermessbetrag und dem von der Gemeinde nachfolgend bestimmten Grundsteuerhebesatz:

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)

Herbsteindrücke. Eingepackte Heuballen am Rand eines Feldes in der Landwirtschaft. - Tobias Grimm
 

  • 1989 bis 1991:  175 %
  • 1992 bis 1996:  200 %
  • 1997 bis 2012:  230 %
  • ab 2013:           265 %

Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke)

Bagger vor der Baustelle - Bauarbeiten der Gartenhöfe in Saarn schreiten voran - Andreas Köhring für MWB
 

  • 1989 bis 1991:   375 %   
  • 1992 bis 1993:   400 %
  • 1994 bis 1996:   440 %
  • 1997 bis 2010:   500 %
  • 2011 bis 2012:   530 %
  • 2013 bis 2014:   560 %
  • 2015 bis 2018:   640 %
  • ab 2019:            890 %

Die Grundsteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt und zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu einem Viertel fällig. Auf Antrag der Steuerschuldner*innen kann gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer abweichend am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss aber spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. Weiterhin besteht für Sie die Möglichkeit, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.

Beachten Sie die gesonderten Informationen für Verkäufer*innen einer Immobilie.

Es kann nach den §§ 32 bis 35 GrStG ein Anspruch auf Grundsteuererlass für Eigentümer*innen bestehen.
Hier können Sie sich über die Erlassvoraussetzungen für allgemeine Immobilien und Denkmäler informieren.

Kontakt

Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt 24 - Fachbereich Finanzen
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
 

  • Straßennamen A  bis D, R bis U, W, X, Y
    Telefon: 0208 / 455-2037, Raum B 204, Frau Polatkan
     
  • Straßennamen E bis K, Z
    Telefon: 0208 / 455-2034, Raum B 201, Herr Paulsen
     
  • Straßennamen L bis Q, V
    Telefon: 0208 / 455-2036, Raum B 201, Frau Schöpper-Hamacher

E-Mail: Grundsteuer@muelheim-ruhr.de

Öffnungszeiten

Montags bis freitags von 8 bis 12.30 Uhr sowie nachmittags nach Terminvereinbarung.

Datenschutzhinweise des Fachbereiches Finanzen

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

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Stand: 08.03.2024

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