Berufsanerkennung nichtakademischer Heilberufe

Berufsanerkennung nichtakademischer Heilberufe

Wenn Sie im Ausland eine Berufsausbildung in einem nichtärztlichen Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben und Ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten, ist Ihr Abschluss zunächst durch die zuständige Behörde anzuerkennen.

Krankenpflegerin in grünem Kittel sitzt mit einer Patientin auf einer Parkbank, die Patientin hält Krücken und einen  Daumen hoch. Überwachung nichtärztlicher Gesundheitsfachberufe. - Canva

Dieses Verfahren, bei dem die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes mit der entsprechenden deutschen Berufsausbildung und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nachzuweisen sind, ist für die folgenden Berufe durchzuführen:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger*in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent*in
  • Hebamme*Entbindungspfleger
  • Physiotherapeut*in
  • Ergotherapeut*in
  • Logopädin*Logopäde
  • Diätassistent*in
  • Masseur*in und medizinische*r Bademeister*in
  • Medizinisch-technische*r Laborassistent*in
  • Medizinisch-technische*r Radiologieassistent*in
  • Medizinisch-technische*r Assistent*in für Funktionsdiagnostik
  • Orthoptist*in
  • Pharmazeutisch-technische*r Assistent*in
  • Podologin*Podologe
  • Rettungsassistent*in
  • Notfallsanitäter*in

Die Festellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird in Nordrhein-Westfalen durch die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster durchgeführt.
Hier finden Sie weitere Informationen sowie Antragsformulare auf Feststellung der Gleichwertigkeit.

Nachdem die Gleichwertigkeit durch die Zentrale Anerkennungsstelle festgestellt wurde, können Sie beim Amt für Gesundheit und Hygiene die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung beantragen, sofern Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Wohnsitz befindet sich in Mülheim an der Ruhr
  • Gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes
  • Vorliegen der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Zuverlässigkeit (charakterliche Eignung)
  • Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Kopie eines Zertifikates über den Abschluss Sprachniveau B 2) 

Unterlagen

Wenn Sie die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen möchten, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Schriftlicher Antrag (zum Formular)
  • Bescheid der Bezirksregierung Münster
  • Fotokopie des Ausweises beziehungsweise Reisepasses
  • Original-Diplom aus Ihrem Heimatland sowie deutsche Übersetzung als beglaubigte Fotokopien
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (zum Formular)
  • Amtliches Führungszeugnis der Belegart "0" zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als drei Monate) - zu beantragen beim Bürgeramt

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnisurkunde werden nach landesrechtlichen Vorschriften Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,- Euro und für die Durchführung einer Sprachprüfung von zusätzlich 80,- Euro erhoben. Die Gebühren fallen anteilig auch bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages an.

Kontakt


Stand: 24.11.2023

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