Glossar Umlegung
Umlegungsanordnung | Die Umlegung ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen. Die Anordnung für die Durchführung einer Umlegung ist Aufgabe des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr. |
Umlegungsausschuss | Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden, die oder der zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst befähigt sein muss. Zwei Mitglieder sind Sachverständige aus den Bereichen Bewertung und Vermessung. Die beiden anderen Mitglieder gehören dem Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr an. Der Ausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. |
Umlegungsbeschluss | Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer förmlich eingeleitet. Er darf nur gefasst werden, wenn die Umlegungsanordnung vorliegt. |
Bestand | Als Grundlage für das Umlegungsverfahren sind eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis anzufertigen, die dazu beitragen sollen, der Umlegungsstelle, aber auch allen anderen Beteiligten, die Übersicht über das Umlegungsgebiet zu ermöglichen. |
Verfügungs- und Veränderungssperre |
Damit Verfügungen und Veränderungen an Grundstücken die Umlegung nicht wesentlich erschweren oder unmöglich machen, besteht die Notwendigkeit, rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken zu überwachen. |
Umlegungsmasse | Die in einem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zur Umlegungsmasse vereinigt. |
Verteilungsmasse | Nach dem Ausschneiden der örtlichen Verkehrsflächen, der Immissionsschutzflächen und der Ausgleichsflächen verbleibt die Verteilungsmasse, die an diejenigen, die Grundstücke in die Umlegung eingeworfen haben, verteilt werden. |
Verteilungsmaßstab | Die eingeworfenen Grundstücke können nach dem Verhältnis der Werte oder Nach dem Verhältnis der Flächen, in dem sie vor der Umlegung zueinander gestanden haben, verteilt werden. |
Sollanspruch | Sollanspruch ist der den beteiligten Grundstückseigentürmern und -eigentümerinnen an der Verteilungsmasse zustehende Anteil. |
Zuteilung | Die neu gebildeten Grundstücke, die den Eigentümerinnen und Eigentümern für ihre alten Grundstücke tatsächlich zugeteilt werden. Die Zuteilung kann von dem Sollanspruch abweichen, wenn eine zweckmäßige Gestaltung für eine bauliche oder sonstige Nutzung nicht anders zu erreichen ist. Dann kommt es zu Mehr- oder Minderzuteilungen, die finanziell auszugleichen sind. |
Ausgleichleistungen und Geldabfindungen | Es wird zwischen Ausgleichsleistungen und Geldabfindungen unterschieden. Ausgleichsleistungen werden unter anderem für Wert- und Lageunterschiede sowie für Mehr- oder Minderzuteilungen festgesetzt. Geldabfindungen werden zum Beispiel für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen festgesetzt. |
Umlegungsplan | Der Umlegungsplan, bestehend aus dem Verzeichnis der neuen Grundstücke und der Umlegungskarte, fasst die Ergebnisse der gesamten Umlegungsarbeit zusammen. Aus dem Umlegungsplan geht der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren, hervor. |
Rechtsbehelfe | Verwaltungsakte im Umlegungsverfahren können nach § 217 Baugesetzbuch durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses angefochten werden. |
Kontakt
Stand: 04.05.2020
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