Einbürgerung

Einbürgerung

Sie wollen sich einbürgern lassen und wissen nicht wie?

14. Einbürgerungsempfang im Historischen Rathaus (Foyer des Standesamtes), Oberbürgermeister Marc Buchholz beglückwünschte die neuen Staatsbürgerinnen am 22. November 2023. - Stadtfotografin Helena Grebe
 

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024

Wie der Presse zu entnehmen ist, hat der Bundestag die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird, ist derzeit nicht absehbar. Einbürgerungen erfolgen daher weiterhin nach den aktuell gültigen Vorschriften.

Im Rahmen der Beratungstätigkeit der hiesigen Einbürgerungsbehörde können noch keine verbindlichen Auskünfte zu den zukünftig möglicherweise geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben werden. Von Anfragen, die sich auf die Gesetzesänderung beziehen, bittet die hiesige Einbürgerungsbehörde daher zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen.

Seit 1. Januar 2000 gelten für einen bestimmten Personenkreis neue Richtlinien zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen begründet Rechte und Pflichten; sie gewährt Heimatrecht und ist Voraussetzung für das Wahlrecht und die Wählbarkeit.

Für ausländische Mitbürger*innen besteht, bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen, die Möglichkeit einer eingehenden Prüfung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Voraussetzungen:

  • Sie wohnen in Mülheim an der Ruhr - Sie sind mit erstem Wohnsitz in Mülheim an der Ruhr gemeldet. Ein Zweitwohnsitz ist nicht ausreichend. Sie können den Antrag nur bei der Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnbezirkes stellen.
  • Sie leben schon längere Zeit in Deutschland - Ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens
  1. acht Jahren oder
  2. sieben Jahren, wenn Sie Ihren Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen oder
  3. sechs Jahren, wenn Sie erhöhte Deutschkenntnisse B2 oder höher oder
  4. drei Jahren, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben
     
  • Kürzere Fristen gelten, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Kinder zusammen mit Ihnen einen Antrag stellen.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie verfügen über einen gültigen Nationalpass, einen Flüchtlingsausweis oder ID-Karte. Ein  Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatz ist in der Regel kein ausreichender Nachweis.
  • Sie bekennen sich zum Grundgesetz
  • Weder Sie, noch Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind oder die Sie auf andere Art unterstützen, begehen extremistische, terroristische oder sonstige menschenverachtende Handlungen.
  • Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel - Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (nicht ausreichend sind §§ 16a, 16b, 16c, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes)
  • Sie sind Bürger*in der EU oder der Schweiz
  • Sie beziehen kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe
  • Sie und Ihre Familie erhalten keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben - Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel für Bürger*innen der EU und der Schweiz, bestimmte Staaten oder anerkannte Flüchtlinge.
  • Sie haben keine Vorstrafen
  • Sie wurden nicht zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt.
  • Sie sprechen Deutsch - Sie haben mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf der Stufe B1 oder einen deutschen Schulabschluss.
  • Sie wissen, nach welchen Regeln die Menschen in Deutschland zusammenleben

Nachweise:

  • Deutscher Schulabschluss oder in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften oder
  • bestandener Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland

Ausnahmen von den aufgeführten Voraussetzungen sind unter Umständen möglich. Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen der Erstberatung.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Pass oder ID-Karte
  • Geburtsurkunde

Welche Unterlagen Sie darüber hinaus vorlegen müssen, erfahren Sie während der Erstberatung.

Gebühren

  • 255,00 Euro pro Person,
  • 51,00 Euro für minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen einen Antrag stellen

Es entstehen zusätzliche Kosten für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (bitte erkundigen Sie sich beim Konsulat Ihres Heimatlandes).

Hinweis:

Durch die Geburt erwirbt ein nach dem 31. Dezember 1999 geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Kind ist im Bundesgebiet geboren,
  • ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.

und

  • der Elternteil besitzt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis

oder

  • der Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes freizügigkeitsberechtigte*r Unionsbürger*in oder gleichgestellte*r Staatsangehörige*r eines Staates im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder als Schweizer*in im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU oder einer Niederlassungserlaubnis.
Unterlagen

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Bringen Sie bitte Ihren gültigen Nationalpass mit.

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Stand: 15.03.2024

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