Informationen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Informationen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Nachdem die Landesregierung den 15. Mai 2022 als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt hat, können Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 64 Mülheim I sowie im Wahlkreis 39 Mettmann III – Mülheim II eingereicht werden.

Nachdem der Bundespräsident den 26.09.2021 als Wahltag für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag bestimmt hat, können Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 118 Mülheim  Essen I eingereicht werden. - Online Redaktion - Referat I

Der Wahlkreis 64 umfasst die Kommunalwahlbezirke 1-25 der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr, der Wahlkreis 39 umfasst von der kreisfeien Stadt Mülheim an der Ruhr die Kommunalwahlbezirke 26 Saarner Kuppe und 27 Saarn–Süd/Mintard/Selbeck und vom Kreis Mettmann die Gemeinden Heiligenhaus und Ratingen.

Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 64 Mülheim I sind im Büro der Kreiswahlleitung, Rats- und Rechtsamt, Rathaus, Zimmer B.111, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, spätestens bis zum 17. März 2022, 18 Uhr, schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Kreiswahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig. 
Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 39 Mettmann III-Mülheim II sind dagegen bei der Kreiswahlleitung des Kreises Mettmann, Abteilung 32-2, Zimmer 1.111 oder 1.162, Düsseldorfer Straße 26, 40822 Mettmann, einzureichen.

Die Kreiswahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 17. März 2022 im Büro der Kreiswahlleitung schriftlich vorliegen, damit etwaige Mängel, die deren Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Gemäß § 4 in Verbindung mit § 1 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) alle Wahlberechtigten wählbar. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge und der vorgeschriebenen Anlagen sind im Landeswahlgesetz NRW (§§ 17 a bis 19 LWahlG) und in der Landeswahlordnung NRW 
(§ 23 LWahlO) genau bezeichnet. 

Gemäß § 19 Absatz 2 LWahlG ist von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, nachzuweisen, dass sie

  • einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, 
  • eine schriftliche Satzung des für das Land NRW zuständigen Landesverbandes und 
  • ein für die Gesamtpartei geltendes Programm haben.

Parteien, die neben einer Landesliste auch mehrere Kreiswahlvorschläge einreichen, brauchen diese Nachweise nicht mit jedem ihrer Wahlvorschläge einzureichen, wenn die Landeswahlleitung nach § 23 Absatz 4 LWahlO bescheinigt, dass die Nachweise ihm gegenüber erbracht worden sind. 

Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag NRW oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von parteilosen Bewerber*innen.
Somit gilt der zusätzliche Nachweis von Unterstützungsunterschriften und Strukturelementen für die Landtagswahl 2022 nicht für Wahlvorschläge der nachfolgenden Parteien:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • DIE LINKE (DIE LINKE)

Die für die Kreiswahlvorschläge benötigten amtlichen Vordrucke (Anlagen der LWahlO) werden im Rats- und Rechtsamt bereitgehalten und auf Anforderung kostenfrei ausgehändigt. 
Die Formvorschriften des § 23 der LWahlO sind bei der Einreichung der Wahlvorschläge unbedingt zu beachten.

Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen können ebenfalls bis zum 
17. März 2022, 18 Uhr, Landesreservelisten (mit Anlagen) bei der Landeswahlleitung des Landes Nordrhein–Westfalen, Friedrichstraße 62 - 80, 40217 Düsseldorf eingereicht werden.

Für weitere Auskünfte oder Rückfragen steht das Rats- und Rechtsamt unter den Telefonnummern 0208 / 455-3032 und -3030 zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis aufgrund einer Änderung der wahlrechtlichen Bestimmungen zur Landtagswahl

Reduzierung der Anzahl an Unterstützungsunterschriften

Aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Landtagswahl am 15. Mai 2022 vom 1. Februar 2022 (veröffentlicht am 16. Februar 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW) sind unter anderem Anpassungen hinsichtlich der im Landeswahlgesetz (LWahlG) genannten Anzahl der Unterstützungsunterschriften vorzunehmen. Das Gesetz trat am 17. Februar 2022 in Kraft.

Für die Kreiswahlvorschläge reduziert sich demnach die Anzahl der zu leistenden Unterstützungsunterschriften gemäß § 4 des oben genannten Gesetzes von 100 auf 50 Unterschriften.

Darüber hinaus reduziert sich auch die Anzahl an Unterstützungsunterschriften für eine Landesliste von 1.000 auf 500 Unterschriften.

Die übrigen Bestimmungen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung haben weiterhin Bestand.

Wichtiger Hinweis zu § 17a Landeswahlgesetz:

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor der Wahl (14. Februar 2022) bis 18 Uhr der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem*der Vorsitzenden oder einer Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Wichtiger Hinweis der Landeswahlleitung NRW:

Zur Information der Parteien und Wählergruppen wird auf die Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19 Wahlbewerberaufstellungsverordnung NRW) vom 26. November 2021 (GV. NRW. 2021 Seite 1190d), hingewiesen.

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Kontext


Stand: 18.02.2022

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