Statuten

Statuten

Eropäische Fahne, Europapreis, Parlamentarische Versammlung, Solidaritätsbewegungen - Pixabay

Am 25. November 2005 wurden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates folgende Statuten beschlossen:

Artikel 1

Der vom Europarat gestiftete Europapreis wird alljährlich durch den Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Gebietskörperschaften der Parlamentarischen Versammlung an eine oder mehrere Gemeinden verliehen, die nach Auffassung des Ausschusses hervorragende Leistungen für die Verbreitung des europäischen Einigungsgedankens erbracht haben.

Artikel 2

Der Europapreis besteht aus einem Wanderpreis, einer Bronzemedaille, einer Ehrenurkunde und einem Geldbetrag für eine Reise innerhalb Europas für einen Jugendlichen oder mehrere Jugendliche der ausgezeichneten Gemeinde.

Artikel 3

Eine Ehrenplakette wird an Gemeinden verliehen, die schon seit mehreren Jahren Trägerinnen der Ehrenfahne sind und die für ihre Leistungen zur Verbreitung des europäischen Gedankens als würdig für diese Auszeichnung erachtet werden. Diese Auszeichnung ist eine Vorstufe zum Europapreis.

Artikel 4

Eine Ehrenfahne des Europarates wird an Gemeinden verliehen, die auf Grund ihrer Arbeit im Sinne des Europagedankens ebenfalls einer Auszeichnung für würdig erachtet werden. Diese Gemeinden werden unter denen ausgewählt, die das Europadiplom erhalten haben.

Artikel 5

Ein Europadiplom wird Gemeinden verliehen, deren europäischen Leistungen zwar anerkannt werden, doch deren Bewerbung für die Verleihung der Ehrenfahne noch verhältnismäßig neu ist.

Artikel 6

Der Ausschuss wählt die auszuzeichnende Gemeinde aus dem Kreis jener aus, die sich beworben haben.

Artikel 7

Die Bewerbung einer Gemeinde ist durch den Ersten Stadtverordneten oder die Erste Stadtverordnete, Bürgermeister oder Oberbürgermeister, vor dem 31. Dezember jeden Jahres an das Generalsekretariat des Europarates zu richten. Der Bewerbung ist ein gesondertes Dokument beizufügen, aus dem ersichtlich ist, was die Gemeinde im einzelnen für die Verbreitung des Gedankens der Einheit Europas geleistet hat; der beigefügte Fragebogen ist entsprechend auszufüllen. Eingereichte Bewerbungen bleiben auch für die kommenden Jahre aufrecht. Nichtsdestoweniger sollten die betreffenden Gemeinden in jedem Jahr erneut ergänzende Berichte über ihre Tätigkeiten für ein vereintes Europa während des abgelaufenen Jahres, vor dem 31. Dezember einreichen.

Artikel 8

Die sich bewerbenden Gemeinden verpflichten sich, die Preisverleihungsbestimmungen zu beachten und anzuwenden. Die Preisträgerinnen des Europapreises verpflichten sich, untereinander engere Kontakte herzustellen, insbesondere durch regelmäßige Veranstaltungen von Treffen der Europapreistragenden in einer der Mitgliedsstädte der Arbeitsgemeinschaft der Europapreisträgerstädte.

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Stand: 18.10.2023

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