Stellplatzablöse
Das kostet es, keinen Parkplatz zu haben
Wer Gebäude errichtet, bei denen Autoverkehr zu erwarten ist, muss in Nordrhein-Westfalen Stellplätze oder Garagen einrichten. Sollte das nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein, können die Bauverantwortlichen sich von ihrer Verpflichtung freikaufen. Für die Stadt Mülheim an der Ruhr gelten hierbei die Bestimmungen der nachfolgenden Satzung.
Satzung über die die Ablösung notwendiger Stellplätze durch einen Geldbetrag
Präambel
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. Seite 90) in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. Seite 421) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 6. Dezember 2018 diese Satzung beschlossen.
§ 1 Ablösung notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrags
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Herstellungspflicht von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 48 Absatz 1 BauO NRW durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst werden. Über die Ablösung der Herstellungspflicht entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 2 Festlegung von Ablösezonen
Für die Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 1 (Stellplatzablöse) werden für das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zwei Zonen festgelegt.
Zone I ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan als erweiterte Innenstadt mit "I" gekennzeichnet. Zone II umfasst das übrige Stadtgebiet.
§ 3 Höhe des Ablösebetrags
Der Geldbetrag je Stellplatz wird
- in Zone I auf 8.500,00 Euro
- in Zone II auf 3.500,00 Euro
festgelegt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Absatz 5 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) vom 16. Juni 2011" außer Kraft.
Hier finden Sie die Vergrößerung des Plans.
Kontakt
Stand: 14.05.2024
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