Umschreibung ausländischer Führerscheine (Anlage 11 Staaten)

Umschreibung ausländischer Führerscheine (Anlage 11 Staaten)

Reisen. Infos zum Führerschein. - Pixabay

Wenn Sie Ihren Führerschein rechtmäßig in einem der in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung genannten Staaten erworben haben und in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln, dürfen Sie sechs Monate nach Einreise von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen.

Um nach Ablauf des halben Jahres weiter im Inland ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, müssen Sie einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis stellen.

Ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische Prüfung ablegen müssen oder ob die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ohne Prüfung erfolgt, können Sie der Auflistung Anlage 11 (Staatenliste) zur Fahrerlaubnisverordnung entnehmen. 

Weitere Einzelheiten können Sie dem "Merkblatt für Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Fahrerlaubnisse außerhalb der EU entnehmen", welches Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums (im unteren Bereich) in verschiedenen Sprachen vorfinden.

Wenn Sie den Antrag auf Umschreibung Ihres ausländischen Führerscheines stellen, beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit deutlich länger als vier Wochen betragen kann, da zunächst Auskünfte zu Ihrem Führerschein aus dem Ausstellerstaat einzuholen sind.

Beachten Sie bitte auch die Anforderungen an die Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Bus, Lkw und zur Fahrgastbeförderung, wenn gleichzeitig mit der Umschreibung die Verlängerung für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich wird.

Bei Fragen bezüglich der Geltungsdauer von Führerscheinen in Deutschland oder generell zur Umschreibung von Führerscheinen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle.

 

Unterlagen

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ihren ausländischen Führerschein
  • Übersetzung und Klassifizierung Ihres ausländischen Führerscheins (zum Beispiel durch den ADAC)
  • Nachweis, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Führerscheins für mindestens 185 Tage im Ausstellerstaat gelebt haben (zum Beispiel Schulbescheinigung, Meldebescheinigung), wenn Sie nur vorübergehend dort gelebt haben
  • Name und Anschrift der Fahrschule, wenn eine praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist
  • Biometrisches Foto (weitere Informationen und Fotomustertafeln dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei)

Wenn gleichzeitig eine Verlängerung einer von Ihnen im Ausstellungsstaat erworbenen Lkw- oder Busklasse erforderlich ist:

  • Ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 Ziffer 1 zu § 11 Absatz 9 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein
  • Augenärztliche Bescheinigung oder Augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Ziffer 2.1 zu § 12 Absatz 6 FeV, die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein
  • Biometrisches Foto
  • Leistungspsychologisches Gutachten gemäß Anlage 5 Ziffer 2 zu § 11 Absatz 9 FeV, wenn Sie Inhaber*in der Klassen D1/D1E oder D/DE sind und das 50. Lebensjahr bereits erreicht haben oder in den nächsten fünf Jahren erreichen, das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein
  • Weiterbildungsnachweise nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, soweit erforderlich

 

Gebühren

Gebühren

  • 43,90 Euro für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis auch mit gleichzeitiger Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E oder C/CE
  • 65,80 Euro für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Verlängerung von Fahrerlaubnisklassen D1/D1E oder D/DE ab Vollendung des 50. Lebensjahres
  • 28,60 Euro für die Eintragung der Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

 

Kontakt

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Stand: 30.05.2023

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