Wettbürosteuer
Gegenstand der Steuer ist das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).
Die Steuer beträgt 3 % des Bruttowettumsatzes. Der Brutto-Wetteinsatz ist der vom Wettkunden oder der Wettkundin eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge.
Die Eröffnung und Inbetriebnahme eines Wettbüros ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem Fachbereich Finanzen - Team Gemeindesteuern - schriftlich mitzuteilen. Insbesondere sind Nachweise über die Größe der genutzten Flächen und die Art der Wettangebote vorzulegen.
Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes) ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung dem zuständigen Fachbereich Finanzen - Team Gemeindesteuern - schriftlich mitzuteilen.
Kontakt
Kontext
Stand: 11.03.2020
[schließen]
Bookmarken bei