Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit oder ohne Bindestrich im Kennzeichen - beide Varianten sind gültig

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit oder ohne Bindestrich im Kennzeichen - beide Varianten sind gültig

Mülheimer Autokennzeichen: Auf den Kennzeichenschildern entfällt der Bindestrich zwischen dem städtischen Unterscheidungskennzeichen und der individuellen Erkennungsnummer.Einige Medien berichteten, dass in europäischen Nachbarländern wie Österreich, Italien, den Niederlanden sowie in osteuropäischen Ländern in Einzelfällen Bußgelder gegen deutsche Fahrzeughalter*innen verhängt worden sein sollen, weil nach dortiger Ansicht das Nummernschild nicht mit der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) übereinstimmt, da der Bindestrich im gedruckten "MH..."-Kennzeichen auf der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) teilweise vorhanden ist, auf den EU-Kennzeichenschildern aber fehlt.

Ein Nachweis über die Richtigkeit behaupteter Bußgelder liegt den zuständigen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden bisher nicht vor.

Das Bundesverkehrsministerium bestätigte in diesem Zusammenhang noch einmal die Rechtslage, "dass das Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung mit oder ohne Trennungsstrich geschrieben sein kann. Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt gültig."

Eine Beanstandung durch die Polizei im EU-Ausland wäre also unberechtigt, so dass eine Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung rechtlich nicht notwendig ist.

Fazit: Die Fahrzeugpapiere sind mit oder ohne Bindestrich gültig. Wer trotzdem etwaige Probleme vermeiden möchte, kann auf Wunsch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei der Zulassungsbehörde gebührenpflichtig umtauschen.

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Stand: 21.05.2024

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