Befahrungspraxis in der Fußgängerzone Schloßstraße

Befahrungspraxis in der Fußgängerzone Schloßstraße

Im Ausschuss für Bürgerangelegenheiten, Sicherheit und Ordnung wurde am 3. Juni 2025 darüber beraten, wie eine Neuordnung des Verkehrs auf der Schloßstraße erreicht werden kann. Die Schloßstraße ist eine Fußgängerzone, die allerdings zuletzt viel von E-Scootern, Fahrradfahrenden, Pkw und Lkw genutzt wurde. Das hat zu zahlreichen Beschwerden der Fußgänger*innen und der ansässigen Unternehmen geführt. 

Als Beratungsergebnis des Ausschusses wurde festgehalten, dass die Nutzung der Schloßstraße wieder überwiegend auf diesen Zweck einer Fußgängerzone zurückgeführt werden soll. Die in der Vergangenheit gelebte Befahrungspraxis der Schloßstraße war nicht eindeutig. Es muss nachvollziehbarer und transparenter klargestellt werden, wer Befahren darf und wer nicht. Ziel ist es, gefährliche Situationen zwischen Fußgänger*innen und motorisierten Verkehrsteilnehmer*innen maßgeblich zu minimieren.

Fußgängerzone in der Mülheimer Schloßstraße: Die in der Vergangenheit gelebte Befahrungspraxis der Fußgängerzone in der Schloßstraße war nicht eindeutig. Es muss nachvollziehbarer und transparenter klargestellt werden, wer Befahren darf und wer nicht. Ziel ist es, gefährliche Situationen zwischen Fußgängerinnen und motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen maßgeblich zu minimieren. - Onlineteam, Referat I - Helena Grebe

Foto: Helena Grebe, Stadt Mülheim an der Ruhr

Was ist erlaubt in der Fußgängerzone?

Für den gewerblichen Anlieferverkehr ist die Nutzung mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von bis zu 15 Tonnen in der Zeit von 6 bis 11 Uhr und mit einem Gewicht bis 5,5 Tonnen zusätzlich in der Zeit von 14 bis 15 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt. Einzig und allein eine Notwendigkeit, beispielsweise die Warenanlieferung, erlaubt ein Befahren der Fußgängerzone in der angegebenen Zeit.

Allen anderen ist das Befahren grundsätzlich verboten – es sei denn, es wurde durch eine Ausnahmegenehmigung erlaubt. Wer eine solche Ausnahmegenehmigung bekommen kann, prüft das Ordnungsamt.

Wer kann eine Ausnahmegenehmigung bekommen?

Jeder, der ein dringendes Interesse hat, eine konkrete Adresse in der Fußgängerzone anzufahren, kann eine Ausnahmegenehmigung bekommen. Ein solches dringende Interesse liegt vor, wenn Taxen als Teil des öffentlichen Nahverkehrs Arztpraxen anfahren, wenn die Patientin oder der Patient aufgrund des Gesundheitszustandes die Arztpraxis nicht eigenständig zu Fuß erreichen kann. 

Viele Taxi-Unternehmen haben hierzu auch bereits die Genehmigung erhalten, der Transport von kranken Personen ist also sichergestellt. Menschen mit entsprechendem Unterstützungsbedarf sollten sich bei den Taxi-Unternehmen erkundigen, ob dieser Service angeboten wird. Dieser Service ist für die Taxi-Unternehmen als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs sehr günstig, es wird lediglich eine Gebühr in Höhe von 30 Euro für 3 Jahre erhoben. 

Kranken- und Rettungswagen können jederzeit die Fußgängerzone für den Transport von Patient*innen befahren.

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Stand: 04.07.2025

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