Bestattungskosten

Bestattungskosten

Friedhof, Friedhöfe, Brandgefahr: Das Foto zeigt im Vordergrund ein rotes Grablicht auf einem Steinsockel, der Hintergrund ist verschwommen - Canva

Zuständigkeit

Das Sozialamt ist für Hilfen zur Beisetzung aller Personen zuständig, die zu Lebzeiten Hilfe zum Lebensunterhallt nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) durch die Stadt Mülheim an der Ruhr erhalten haben und für Personen, die im Stadtgebiet verstorben sind und nicht zu Lebzeiten Sozialhilfe aus einer anderen Stadt oder einem anderem Kreis erhalten haben. Arbeitslosengeld2 (HartzIV) zählt nicht als Sozialhilfebezug.

Antragsfristen

Aus der Rechtsprechung hat sich entwickelt, dass Sie innerhalb von maximal sechs Wochen ab Kenntnis Ihrer Bestattungspflicht einen Antrag beim Sozialamt zu stellen haben.

Mitwirkungspflichten

Sie haben alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über Ihren Antrag relevant sind und diese nachzuweisen. Hierzu gehört insbesondere der Nachweis über die finanziellen Verhältnisse der*des Verstorbenen und Ihrer eigenen Person. Fehlende oder unzureichende Mitwirkung kann zur Versagung des Antrages führen.

Antrags- und Anspruchsberechtigte

Ansprüche können nur solche Personen geltend machen, die Bestattungspflichtig sind. Dies sind in aller Regel die Erb*innen. Gibt es solche nicht, regelt § 8 Bestattungsgesetz NRW wer bestattungspflichtig ist. Hat jemand eine Bestattung in Auftrag gegeben, der*die nicht bestattungspflichtig ist, besteht – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen – kein Anspruch auf Leistungen.

Mehrere Bestattungspflichtige

Jede*r Antragsteller*in kann zunächst nur den auf Ihn entfallenden Anteil der Bestattungskosten geltend machen. Haben nicht alle Bestattungspflichtigen gemeinsam den Auftrag beim Bestattungsunternehmen gestellt, muss der*die Auftraggeber*in die Anteile der anderen Angehörigen zunächst bei diesen einfordern. Eine Abstimmung unter den Angehörigen vor Beauftragung eines Bestattungsunternehmens ist sinnvoll, zumal es dem Sozialamt aus Datenschutzgründen nicht immer möglich sein wird, Auskünfte über andere Angehörige und deren möglichen Anträge zu geben.

Die Anteile mehrerer Bestattungspflichtiger richten sich entweder nach dem Erbteil oder bei einer Verpflichtung nach Bestattungsgesetz NRW nach der Kopfzahl.

Nachlass

Der Nachlass der*des Verstorbenen ist vorrangig zur Finanzierung der Beisetzung einzusetzen. Schulden der*des Verstorbenen oder sonstige Verpflichtungen (Mietzahlungen nach dem Tod oder ähnliches) können nicht in Abzug gebracht werden. Als Antragsteller*in obliegt Ihnen der Nachweis und gegebenenfalls Einsatz des Nachlasses. Zum Nachweis des Standes des Girokontos haben Sie einen Kontoauszug vom Konto der*des Verstorbenen vorzulegen. Etwaige Guthaben haben Sie mittels der Rechnung des Bestattungsunternehmens bei der Bank zur Überweisung an das Bestattungsunternehmen anzufordern.

Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung Ihrerseits weisen Sie bitte durch Vorlage der Ihnen vom Amtsgericht ausgehändigten Erklärung nach. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie eine Erbausschlagung nicht vom Nachweis des Nachlasses der*des Verstorbenen entbindet. Ebenso haben Sie sich um die Überweisung von Guthaben auf dem Girokonto der*des Verstorbenen an das Bestattungsunternehmen zu bemühen.

Eigenbeteiligung

Der*Die Antragsteller*in hat gegebenenfalls auch aus eigenem Einkommen und Vermögen einen Beitrag zur Bezahlung der Bestattungskosten zu leisten. Hierzu sind die finanziellen Verhältnisse der gesamten Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers*der Antragsstellerin (Ehegatt*innen/Lebenspartner*innen und minderjährige Kinder) nachzuweisen.

Erforderliche Kosten

Das Sozialamt übernimmt nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe. Das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen kann Sie beraten, welche Kosten übernahmefähig sind. Es empfiehlt sich daher, das Bestattungsunternehmen vorab über eine Antragstellung beim Sozialamt zu informieren.

Zwecks Prüfung der Übernahme für einen Grabstein, sind drei Kostenvoranschläge erforderlich. Auch hier wäre es empfehlenswert, den Steinmetzbetrieb über die hiesige Antragstellung zu informieren.

Beratung und weitergehende Information

Sozialamt Mülheim an der Ruhr
Ruhrstraße 1 (Gebäude Thyssen-Schachtbau), Zimmer 421
Telefon: 0208 / 455-5061
E-Mail: versenden

Kontakt

Kontext


Stand: 16.10.2023

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