Bestattungskostenhilfe gem. § 74 SGB XII

Bestattungskostenhilfe gem. § 74 SGB XII

Zuständigkeit § 98 Abs. 3 SGB XII

Hainbestattungen für Urnen auf dem Hauptfriedhof - Walter Schernstein

Zuständig ist das Sozialamt der Gemeinde, in der sich der Sterbeort befindet. Das gilt auch, wenn die oder der Verstorbene Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) erhalten hat.

Ausnahme:

Für Personen, die zu Lebzeiten Hilfe zum Lebensunterhallt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - SGB XII durch die Stadt Mülheim an der Ruhr erhalten haben, ist die Stadt Mülheim an der Ruhr unabhängig vom Sterbeort zuständig.

Antragsfristen

Aus der Rechtsprechung hat sich entwickelt, dass Sie innerhalb von maximal sechs Wochen ab Kenntnis Ihrer Bestattungspflicht einen Antrag beim Sozialamt zu stellen haben.

Antrags- und Anspruchsberechtigte

Ansprüche können nur solche Personen geltend machen, die bestattungspflichtig sind. Dies sind in aller Regel die Erb*innen.

Hat jemand eine Bestattung in Auftrag gegeben, der*die nicht bestattungspflichtig ist (z.B. Bekannte, Nachbarn), besteht – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen – kein Anspruch auf Leistungen.

Bestattungskosten können gewährt werden, wenn der Nachlass sowie Ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Bestattungskosten zu decken. Für diese Prüfung werden Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen aller im Haushalt lebenden Personen benötigt und angefordert.

Mehrere Bestattungspflichtige

Jede*r Antragsteller*in kann nur den auf sie/ihn entfallenden Anteil der Bestattungskosten geltend machen. Haben nicht alle Bestattungspflichtigen gemeinsam den Auftrag beim Bestattungsunternehmen gestellt, muss der*die Auftraggeber*in die Anteile der anderen Angehörigen bei diesen einfordern. Eine Abstimmung unter den Angehörigen vor Beauftragung eines Bestattungsunternehmens ist sinnvoll, zumal es dem Sozialamt aus Datenschutzgründen nicht möglich ist, Auskünfte über andere Angehörige und deren möglichen Anträge zu geben.

Die Anteile mehrerer Bestattungspflichtiger richten sich entweder nach dem Erbteil oder bei einer Verpflichtung nach Bestattungsgesetz NRW nach der Kopfzahl.

Nachlass

Der Nachlass der*des Verstorbenen ist vorrangig zur Finanzierung der Beisetzung einzusetzen. Schulden der*des Verstorbenen oder sonstige Verpflichtungen (Mietzahlungen nach dem Tod oder ähnliches) können nicht in Abzug gebracht werden. Als Antragsteller*in obliegt Ihnen der Nachweis und gegebenenfalls Einsatz des Nachlasses. Zum Nachweis des Standes des Girokontos legen Sie bitte Kontoauszüge der letzten drei Monate vom Konto der verstorbenen Person vor. Etwaige Guthaben sind für die Begleichung der erforderlichen Bestattungskosten einzusetzen/bei der Bank zur Überweisung an das Bestattungsunternehmen anzufordern.

Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung Ihrerseits weisen Sie bitte durch Vorlage der Ihnen vom Amtsgericht ausgehändigten Erklärung nach. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie eine Erbausschlagung nicht generell von der Kostentragungspflicht entbindet.

Erforderliche Kosten

Das Sozialamt übernimmt nur die für eine würdige Bestattung erforderlichen Kosten.

Es empfiehlt sich, das Bestattungsunternehmen vorab über eine Antragstellung beim Sozialamt zu informieren.

Ansprechpartnerin:

Frau Nicole Klose
Sozialamt Mülheim an der Ruhr
Ruhrstraße 1
45468 Mülheim an der Ruhr (Gebäude Thyssen-Schachtbau), Zimmer 421
Telefon: 0208 / 455-5061
Mail: versenden
Öffnungszeiten: nach Terminvereinbarung

Teamleiterin: Sandra Spiegelberg, Telefon 0208 / 455-5037, Raum 424

Kontakt


Stand: 16.05.2024

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