Hinweise zu den Ladenöffnungszeiten über Ostern
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Brötchen am Ostersonntag - Ostermontag bleiben die Läden zu
Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden dürfen am Karfreitag und am Ostersonntag für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Dagegen müssen die Verkaufsstellen an Ostermontag, also am 2. Feiertag, geschlossen bleiben.
Besondere Regelungen für Gründonnerstag und Karfreitag
Karfreitag - wie auch Allerheiligen, der Totensonntag und der Volkstrauertag - ist ein stiller Feiertag. Im NRW-Landesgesetz ist geregelt, dass es bereits am Tag vorher, am Gründonnerstag, ab 18 Uhr still sein muss. Damit gilt ein öffentliches Tanzverbot.
Am Karfreitag selbst bleiben alle Geschäfte – bis auf Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden - zu. Das gilt auch für Spielhallen und Wettannahmestellen.
Gaststätten dürfen öffnen, aber dort sind laut Gesetz alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen verboten.
Auch private Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind nicht erlaubt.
Es dürfen außerdem keine Wochenmärkte, gewerbliche Ausstellungen, Zirkusaufführungen, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Das gilt ebenfalls für Sportveranstaltungen. Filme dürfen nur gezeigt werden, wenn sie vom Kultusministerium als geeignet anerkannt sind.
Das Verbot gilt von Karfreitag bis Samstag früh um 6 Uhr.
Kulturelle Veranstaltungen – auch ernsten Charakters - sind Karfreitag während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6 bis 11 Uhr) untersagt. Anschließend sind jedoch Aufführungen erlaubt, die dem ernsten Charakter des stillen Feiertages entsprechen.
Öffnen dürfen an Karfreitag zum Beispiel Kunstausstellungen, Museen, Schwimmbäder und Zoos.
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Stand: 22.04.2025
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