Haushalt 2014

Haushalt 2014

Die Haushaltssatzung für das Jahr 2014 nebst Anlagen wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen und der Bezirksregierung Düsseldorf zur Prüfung vorgelegt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde das gemäß § 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufzustellende Haushaltssicherungskonzept genehmigt und die Haushaltssatzung am 30. Juni 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit, die Etatreden der Oberbürgermeisterin und des Stadtkämmerers anlässlich der Etateinbringung des Haushalts 2014 in den Rat der Stadt am 1. Oktober 2013 sowie weitere, im folgenden Text näher erläuterte Dokumente als Datei herunterzuladen.

Die Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr enthält neben den Festsetzungen zum Ergebnis- und Finanzplan (§ 1) auch solche zu den Kreditermächtigungen für Investitionen (§ 2), zu den Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen, § 3), Festsetzungen zur Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage (§ 4), die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 5), die Festsetzung der Steuersätze (§ 6), die Verpflichtung zur Umsetzung der im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Haushaltsausgleiches im Jahre 2021 (§ 7), weitere Kreditermächtigungen für Investitionen zur Weiterleitung an die MVG (§ 8), Festsetzungen zum Erlass einer Nachtragssatzung (§ 9) und deren Einschränkung (§ 10), Festsetzungen zu den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 11), zum Stellenplan des Haushaltsjahres (§ 12) und zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung (§ 13).

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich 

  • erzielbaren Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  • entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  • notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Vorbericht zum Haushaltsplan soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben und die Entwicklung und aktuelle Lage der Gemeinde darstellen. Seine gesetzliche Grundlage findet sich im § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW). 

Wie bereits für das Jahr 2013 war auch für das Haushaltsjahr 2014 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.

Das Investitionsprogramm enthält die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

In den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens sind dem Haushaltsplan Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben beizufügen (§ 1 Absatz 2, Ziffer 9 GemHVO NRW).

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Stand: 08.12.2022

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