Zuwanderungsgesetz

Zuwanderungsgesetz

Nachdem der Deutsche Bundestag am 1. Juli 2004 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Zuwanderungsgesetz angenommen hatte, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. Juli 2004 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist ab dem 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Ab diesem Zeitpunkt treten das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie die dazu erlassenen Verordnungen außer Kraft. Zahlreiche weitere Regelungen werden zeitgleich geändert; vor allem das Asylverfahrensgesetz, arbeitsrechtliche, staatsangehörigkeitsrechtliche und sozialrechtliche Vorschriften.

  • Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren für Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt.
  • Anstatt der bisherigen fünf Aufenthaltstitel wird es künftig nur noch eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis geben.
  • Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich im Übrigen an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
  • Zusätzlich bleibt die Duldung als Instrument der Feinsteuerung erhalten.
  • Bürger*innen der Europäischen Union müssen künftig wie Deutsche nur noch der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen. Sie müssen keinen Aufenthaltstitel beantragen. Dieser Schritt dient der Verbesserung der Freizügigkeit für Unionsbürger*innen.
  • Neuzugewanderte, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten wollen, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, der ihnen die Eingliederung in die deutsche Gesellschaft durch Erlernen der Sprache sowie der Geschichte und Kultur erleichtern soll. Die ordnungsgemäße Teilnahme an diesem Kurs ist Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Schon länger in Deutschland lebende Ausländer*innen, die Arbeitslosengeld II (bisher Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe) erhalten oder die besonders integrationsbedürftig sind, können zur Teilnahme an solchen Kursen verpflichtet werden. Bei Verletzung dieser Teilnahmepflicht werden die Sozialleistungen um bis zu 10 % gekürzt. Bürger*innen der Europäischen Union können ebenfalls an solchen Kursen teilnehmen, soweit Plätze vorhanden sind.

Wer ist betroffen?

1. Menschen, die in Deutschland arbeiten wollen

  • Hochqualifizierte erhalten von Anfang an die Berechtigung auf Dauer, das heißt unbefristet, in Deutschland zu leben und zu arbeiten (Niederlassungserlaubnis). Auch ihre Familienangehörigen dürfen eine Arbeit in Deutschland aufnehmen.
  • Selbstständige erhalten in der Regel einen befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie in Deutschland mindestens 250.000 Euro investieren und mindestens fünf Arbeitsplätze schaffen.
  • Studierenden wird die Möglichkeit eingeräumt, nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland zu bleiben.
  • Für Nicht- und Geringqualifizierte wird der Anwerbestopp aufrechterhalten. Sie erhalten keine Arbeitserlaubnis.
  • Qualifizierte Arbeitnehmende können eine Arbeitserlaubnis im begründeten Einzelfall insbesondere dann erhalten, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht.
  • Staatsangehörige der osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten haben Vorrang gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten. Ihnen wird bei qualifizierten Beschäftigungen der Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt, wenn für diese Tätigkeit kein*e Deutsche*r oder diesen kein*e gleichgestellte*r Unionsbürger*in zur Verfügung steht.

2. Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen

  • Opfern nichtstaatlicher Verfolgung wird gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention der Flüchtlingsstatus gewährt. Geschlechtsspezifische Verfolgung wird als Verfolgungsgrund anerkannt.
  • Der Aufenthaltsstatus von Personen, die Gefahren für Leib und Leben (zum Beispiel Folter) im Herkunftsstaat zu gewärtigen haben, wird verbessert. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Person selbst schwere Straftaten oder Menschenrechtsverletzungen begangen hat.
  • Liegen Abschiebungshindernisse vor, kann zur Vermeidung einer Kettenduldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreisepflicht nicht innerhalb von 18 Monaten durchgesetzt werden kann. Allerdings wird keine Aufenthaltserlaubnis gewährt, wenn der*die Ausländer*in die Abschiebung selbst verhindert hat, zum Beispiel durch Verschleierung der eigenen Identität. In solchen Fällen wird - wie bisher - eine Duldung ausgesprochen.
  • Asylberechtigte im Sinne des Artikel 16 a Grundgesetz und Flüchtlinge nach der Genfer Konvention werden gleichgestellt. Beide Gruppen erhalten eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren wird bei beiden Gruppen geprüft, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben.
  • Antragstellende, die zwar ein Asylgesuch stellen, danach aber untertauchen und keinen förmlichen Asylantrag stellen und damit den Beginn ihres Asylverfahrens verzögern, werden behandelt wie abgelehnte Asylbewerbende. Sie können lediglich ein Asylfolgeverfahren anstrengen.

3. Spätaussiedler*innen, die nach Deutschland kommen

  • Familienangehörige, die nicht der deutschen Minderheit angehören, müssen vor Einreise nach Deutschland in einem Test Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Ansonsten ist der Zuzug nach Deutschland nur noch in den engen Grenzen des Ausländerrechts möglich.

4. Kinder, die zu ihren Eltern nach Deutschland kommen

  • Der Kindernachzug nach Deutschland ist weiterhin grundsätzlich bis zum 16. Lebensjahr möglich. Bis zum 18. Lebensjahr besteht ein Nachzugsanspruch für Kinder von Asylberechtigten und Geflüchteten nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie bei Einreise im Familienverbund. Zudem haben Kinder einen Anspruch, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen oder wenn ihre positive Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Im Übrigen kann der Kindernachzug nach Ermessen zur Vermeidung einer besonderen Härte gewährt werden, wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist.

Was geschieht zur Wahrung der inneren Sicherheit?

Personen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht, können auf Anordnung der obersten Landesbehörden oder - bei besonderem Bundesinteresse - des Bundesministeriums des Innern abgeschoben werden. Voraussetzung ist eine "tatsachengestützte Gefahrenprognose". Gegen eine solche Entscheidung kann nur noch das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden. Falls dem Vollzug der Abschiebung Abschiebungshindernisse (zum Beispiel drohende Folter oder Todesstrafe) entgegenstehen, werden Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und Verbote, bestimmte Kommunikationsmittel zu nutzen, erlassen.

  • Schleuser*innen, die Flüchtlinge illegal ins Land bringen, werden im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zwingend ausgewiesen.
  • Wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein*e Ausländer*in einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er*sie eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wird die Person in der Regel des Landes verwiesen. Dies gilt auch für Leitende verbotener Vereine. Bei so genannten geistigen Brandstiftenden, etwa Hetzenden in Moscheen, steht die Entscheidung über eine Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde.
  • Erkenntnisse über mögliche verfassungsfeindliche Aktivitäten des Ausländers*der Ausländerin sind vor der Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung den Ausländerbehörden nach Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden mitzuteilen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Bundesregierung und auf der Seite des Bundesministeriums.

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Stand: 19.12.2023

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