Melderegisterauskünfte
Grundsätzlich werden zwei Arten von Anschriften- und Namensauskünften unterschieden. Die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, beides wird nachfolgend näher beschrieben.
Anschriften- oder Namensauskunft (einfache Melderegisterauskunft)
Auf schriftliche Anfrage gibt das Bürgeramt als Meldebehörde über die nachfolgenden Daten aus dem Melderegister Auskünfte:
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Gegebenenfalls Doktor*innengrad
Die Auskünfte beziehen sich stets auf die dem Bürgeramt gemeldeten bekannten aktuellen Namen oder Anschriften.
Daten werden nur herausgegeben, wenn mit den in der Anfrage gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Daher sollten alle bekannten Daten der Meldebehörde mitgeteilt werden, wie zum Beispiel Angabe des Namens oder von Namensteilen, frühere Namen, Anschrift oder frühere Anschriften sowie Geburtsdatum.
Die Daten dürfen jedoch nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden, es sei denn, Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder den Anfragenden zugestimmt.
Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt durch die Meldebehörde eine Überprüfung, ob dieses zutrifft.
Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen.
Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.
Auskünfte über weitere Daten (erweiterte Melderegisterauskunft)
Auf schriftliche Anfrage gibt das Bürgeramt als Meldebehörde über die nachfolgenden weiteren Daten aus dem Melderegister Auskünfte, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird:
-
Tag und Ort der Geburt
-
Frühere Vor- und Familiennamen
-
Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
-
Staatsangehörigkeiten
-
Frühere Anschriften
-
Tag des Ein- und Auszuges
-
Gesetzliche Vertretungen
-
Sterbetag und -ort
Anhand des Sachvortrages und/oder der vorgelegten Unterlagen prüft das Bürgeramt den angegebenen Grund der Anfrage und entscheidet über eine Auskunftserteilung.
Über die Erteilung einer Auskunft werden betroffene Bürger*innen vom Bürgeramt unter Angabe der Datenempfänger*innen unterrichtet. Dies gilt nicht bei der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses.
Derzeit können diese Auskünfte nur schriftlich per E-Mail an ewo-post@muelheim-ruhr.de de oder per Post (Stadt Mülheim an der Ruhr, Bürgeramt, Löhstraße 22 - 26, 45468 Mülheim an der Ruhr) beantragt werden. Die Gebühr ist vorab zu überweisen.
Benötigen Sie dagegen Informationen zu Ihrem eigenen Meldestatus (Meldebescheinigung)?

Unterlagen
- Formloser Antrag mit folgender Erklärung: "Die Daten werden nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt."
- Beidseitige Kopie des Personalausweises oder Passes
- Überweisungskopie (Näheres siehe Abschnitt "Gebühren")
- Im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft eine ausführliche Begründung des berechtigten Interesses.

Gebühren
- 11,- Euro einfache Auskunft
- 15,- Euro erweiterte Auskunft
- 30,- Euro Auskunft mit erhöhtem Aufwand
Die Gebühr ist vorab unter Angabe der folgenden Bankverbindung zu überweisen:
IBAN: DE78 3625 0000 0300 0001 00
BIC: SPMH DE 3EXXX
Angabe des Kassenzeichens: 9900000003514
Eine Kopie der Überweisung ist dem Antrag beizufügen. Ohne diesen Nachweis wird keine Auskunft erteilt.

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Stand: 04.11.2024
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