Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt
Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt gemäß § 42 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW vom 14. Januar 1998
(zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2012)
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 41 Absatz 1 Satz Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666 folgende), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW. Seite 436 folgende), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 18. Dezember 2012 die zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Festlegung der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen:
§ 1
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr verringert gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Wahlperiode des am 30. August 2009 gewählten Rates die Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt um vier Personen, davon zur Hälfte in den Wahlbezirken.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt demnach 54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken.
§ 2
Die bisherigen Grenzen der drei Stadtbezirke werden unverändert beibehalten.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Stand: 20.06.2022
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