Schwerbehinderte und Arbeitsmarkt
Kündigungsschutz
Alle Arbeitgebenden benötigen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines oder einer schwerbehinderten Arbeitnehmenden die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes in Köln. Ohne diese Zustimmung ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Da auch eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich ist, muss rechtzeitig ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt werden. Die örtliche Fürsorgestelle für schwerbehinderte Menschen ermittelt den Sachverhalt und klärt die Verhältnisse umfassend und erschöpfend auf.
Ausgleichsabgabe
Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe können Arbeitgebende und schwerbehinderte Arbeitnehmende Gelder für die Schaffung, die Erweiterung, die Ausstattung und Modernisierung von Arbeitsplätzen erhalten. Kompetente Ingenieure und Ingenieurinnen haben individuelle Problemlösungen für jeden Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen parat.
Begleitende Hilfe
Weil sich viele Schwierigkeiten und Probleme bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmende aus mangelhafter Information ergeben, berät die Fürsorgestelle für schwerbehinderte Menschen auch Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Wenn es zwischen Arbeitgebenden und schwerbehinderten Arbeitnehmenden zu Konflikten kommt, hilft die Fürsorgestelle für Schwerbehinderte als neutrale Gesprächspartnerin weiter.
Hier finden Sie Informationen zum Integrationsamt beim Landesverband Rheinland.
Kontakt
Stand: 11.05.2020
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