Überwachung nichtärztlicher Gesundheitsfachberufe

Überwachung nichtärztlicher Gesundheitsfachberufe

Krankenpflegerin in grünem Kittel, im Vordergrund eine Patientin mit Krücken, die den Daumen hoch hält. Überwachung nichtärztlicher Gesundheitsfachberufe. - Canva

Sie haben einen Berufsabschluss in einem der nachfolgend aufgeführten Gesundheitsfachberufe wie zum Beispiel

  • Diätassistent*in
  • Ergotherapeut*in
  • Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger*in
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent*in
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger*in für Intensivpflege und Anästhesie/Psychiatrie/Operationsdienst
  • Hebamme oder Entbindungspfleger
  • Heilpraktiker*in
  • Heilpraktiker*in (Physiotherapie)
  • Heilpraktiker*in (Psychotherapie)
  • Logopäde*Logopädin
  • Masseur*Masseurin und medizinische*r Bademeister*in
  • Medizinisch-technische*r Laborassistent*in
  • Medizinisch-technische*r oder technische*r Radiologieassistent*in
  • Medizinisch-technische*r oder technische*r Assistent*in Funktionsdiagnostik
  • Orthoptist*in
  • Physiotherapeut*in
  • Podologe*Podologin
  • Rettungsassistent*in

und möchten Ihren Beruf in Mülheim an der Ruhr selbstständig ausüben und/oder als Arbeitgeber*in Angehörige dieser Berufe beschäftigen?

In diesem Fall sind Sie gemäß § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 430) verpflichtet, die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.

Senden Sie bitte eine schriftliche Anmeldung an das Gesundheitsamt und teilen die folgenden Angaben mit:

  • Berufsbezeichnung
  • Datum der Praxiseröffnung beziehungsweise Tätigkeitsaufnahme
  • Praxisanschrift mit Fax-, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse

Die folgenden Unterlagen sind dem Schreiben beizufügen:

  • Beglaubigte Fotokopie Ihrer Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und/oder der Ihrer Beschäftigten
  • Fotokopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses und/oder der Ihrer Mitarbeitenden zum Nachweis der Staatsangehörigkeit

Auf Wunsch kann Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Anmeldung ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist nach Tarifstelle 10.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25,- Euro.

Kontakt


Stand: 25.02.2022

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