Umschreibung ausländischer Führerscheine (ohne EU/EWR oder Anlage 11 Staaten)

Umschreibung ausländischer Führerscheine (ohne EU/EWR oder Anlage 11 Staaten)

Wenn Sie Ihren Führerschein rechtmäßig in einem ausländischen Staat erworben haben, der nicht zur EU/EWR (EWR - Europäischer Wirtschaftsraum) gehört, und einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen Sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ihrer Einreise von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen.

Um danach weiter in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, müssen Sie einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Diese Fahrerlaubnis muss bei Antragstellung gültig sein. 

Führerschein, Fahrerlaubnis, Bürgerservice, Kfz, - Pixabay

Wenn der Staat, in dem Sie Ihren Führerschein erworben haben, nicht zu den Staaten zählt, die in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgelistet sind, ist für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis das Bestehen einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung je beantragter Klasse erforderlich.   

Weitere Einzelheiten können Sie dem "Merkblatt für Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Fahrerlaubnisse außerhalb der EU entnehmen", das Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums (im unteren Bereich) in verschiedenen Sprachen finden.

Wenn Sie den Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis stellen, beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit deutlich länger als vier Wochen betragen kann, da zunächst Auskünfte zu Ihrem Führerschein aus dem Ausstellerstaat einzuholen sind.

Beachten Sie bitte auch die Anforderungen an die Erweiterung einer Fahrerlaubnis, wenn Sie neben der Klasse B auch deutsche Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im Rahmen der Umschreibung erwerben wollen.

Bei der Wahl Ihrer Fahrschule bedenken Sie bitte, dass die praktische Prüfung am Ort Ihrer Hauptwohnung oder dem Ort Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung, Ihres Studiums oder Ihrer Arbeitsstelle, abzulegen ist. Entsprechende Nachweise (Schul- oder Studienbescheinigung, Arbeitsvertrag) sind vorzulegen.

Bei der Abholung Ihres neuen EU-Führerscheins nach bestandener Prüfung müssen Sie Ihren ausländischen Führerschein abgeben.

Bei weiteren Fragen bezüglich der Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle.

 

Unterlagen

Unterlagen

  • Personalausweis oder anderes gültiges Ausweisdokument
  • Ihren ausländischen Führerschein
  • Übersetzung und Klassifizierung Ihres ausländischen Führerscheins (zum Beispiel durch den ADAC)
  • Nachweis, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Führerscheins für mindestens 185 Tage im Ausstellerstaat gelebt haben (zum Beispiel Schulbescheinigung, Meldebescheinigung), wenn Sie nur vorübergehend dort gelebt haben
  • Sehtest durch Optiker*in, Augenärztin oder Augenarzt gemäß Anlage 6 Ziffer 1 zu § 12 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Sehtest darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • Name und Anschrift der Fahrschule
  • Biometrisches Foto (weitere Informationen und Fotomustertafeln dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei)

Zusätzlich, wenn gleichzeitig die Umschreibung einer von Ihnen im Ausstellerstaat erworbenen Lkw- oder Busklasse gewünscht wird:

  • Ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 Ziffer 1 zu § 11 Absatz 9 FeV., die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein
  • Augenärztliche Bescheinigung oder augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Ziffer 2.1 zu § 12 Absatz 6 FeV,die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein
  • Leistungspsychologisches Gutachten gemäß Anlage 5 Ziffer 2 zu § 11 Absatz 9 FeV, wenn Sie die Klassen D1/D1E oder D/DE im Rahmen der Umschreibung erwerben möchten, das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein
  • Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, soweit erforderlich

 

Gebühren

Gebühren

  • 43,90 Euro für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis auch mit gleichzeitiger Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E oder C/CE
  • 65,80 Euro für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen D1/D1E oder D/DE
  • 28,60 Euro für die Eintragung der Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

 

Kontakt

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Stand: 19.05.2023

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