Wegzug von Mülheim an der Ruhr / Nebenwohnsitz
Wenn Sie von Mülheim in eine andere Gemeinde innerhalb des Bundesgebietes mit Hauptwohnsitz umziehen, entfällt die Verpflichtung zur Abmeldung. Die Anmeldung an dem neuen Wohnort kann ohne Vorlage einer Abmeldebestätigung erfolgen.
Wenn Sie ihren Nebenwohnsitz in Mülheim aufgeben, müssen Sie sich und gegebenenfalls alle weiteren Personen, die in Ihrem Haushalt leben, am Hauptwohnsitz abmelden.
Seit dem 1. November 2015 ist bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft getreten, das Bundesmeldegesetz. Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich damit einige Änderungen.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ist die Mitwirkung der Wohnungsgeber und Wohnungsgeberinnen bei einer An-, Ab- oder Ummeldung wieder eingeführt worden. Das bedeutet, dass bei jeder Ummeldung eine Bestätigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Wohnungsgebende sind verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Er oder sie ist berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Ummeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgebenden eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbescheinigung können Sie am Ende des Beitrags herunterladen.

Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass

Formulare
- Wohnungsgeberbestätigung (kann am Ende des Beitrages ausgedruckt werden)

Gebühren
Keine

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Kontext
Stand: 02.12.2020
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