Zweitwohnungssteuer
Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt seit dem 1. Januar 2013 eine Zweitwohnungssteuer für das Besitzen einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der ab 1. Juli 2020 gültigen Form sowie den auszufüllenden Erklärungsvordruck können Sie über die unten stehenden Beiträge und Dateilinks abrufen.
Wer ist steuerpflichtig?
Nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr sind diejenigen steuerpflichtig, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen besitzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des Mülheimer Stadtgebietes befindet.
Die Anmeldung und die Abmeldung Ihres Zweitwohnsitzes nehmen Sie bitte beim zuständigen Einwohnermeldeamt vor. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem folgenden Link zum Wohnungswechsel bei Nebenwohnsitz.
Steuersatz
Die Steuer beträgt 12 % der Jahresnettokaltmiete (Miete für den Wohnraum ohne Neben- und ohne Heizkosten) beziehungsweise der ortsüblichen Miete.
Beispielrechnung:
- 500 Euro Nettokaltmiete pro Monat
- entsprechen 6.000 Euro Nettokaltmiete pro Jahr
- davon 12 % ergeben 720 Euro Zweitwohnungsteuer pro Jahr
Weitere Informationen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer können Sie der Zweitwohnungssteuersatzung entnehmen. Sollten Sie zusätzliche Informationen benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt 24 - Fachbereich Finanzen
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
- Frau Gabe, Raum B 93, Telefon: 0208 / 455-2093
- Frau Hellmich, Raum B 93, Telefon: 0208 / 455-2032
- E-Mail: Zweitwohnungssteuer@muelheim-ruhr.de
Öffnungszeiten
Montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie nachmittags nach Terminvereinbarung.
Datenschutzhinweise des Fachbereiches Finanzen
Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).
Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.
Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.
Hier finden Sie Informationen nach Artikel 13, 14 und 21 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).
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Kontext
Stand: 24.03.2022
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