Hebesatzsatzung 2015

Hebesatzsatzung 2015

Satzung vom 18. Dezember 2014 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2015 (Hebesatzsatzung 2015)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. - Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. Seite 878) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I Seite 1266), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

    a)  für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)   265 vom Hundert

    b)  für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                     640 vom Hundert

2. Gewerbesteuer                                                                          490 vom Hundert

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Stand: 08.12.2022

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