Einbürgerung
Sie wollen sich einbürgern lassen und wissen nicht wie?
Seit 1. Januar 2000 gelten für einen bestimmten Personenkreis neue Richtlinien zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen begründet Rechte und Pflichten; sie gewährt Heimatrecht und ist Voraussetzung für das Wahlrecht und die Wählbarkeit.
Für ausländische Mitbürger*innen besteht, bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen, die Möglichkeit einer eingehenden Prüfung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Wir stellen Ihnen drei Einbürgerungsmöglichkeiten vor:
- Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Anspruchseinbürgerung für Ehegatt*innen Deutscher nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz
- Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
Hinweis:
Durch die Geburt erwirbt ein nach dem 31. Dezember 1999 geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Kind ist im Bundesgebiet geboren,
- ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.
und
- der Elternteil besitzt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis
oder
- der Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes freizügigkeitsberechtigte*r Unionsbürger*in oder gleichgestellte*r Staatsangehörige*r eines Staates im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder als Schweizer*in im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU oder einer Niederlassungserlaubnis.
Die Antragsformulare erhalten Sie bei Alexandra Schereik und David Koch (siehe Kontakt).

Unterlagen
Bringen Sie bitte Ihren gültigen Nationalpass mit.

Kontakt
Stand: 21.10.2021
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