Eröffnung einer Gaststätte mit Ausschank alkoholischer Getränke
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, benötigt vor der Eröffnung eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Diese ist bei der Gewerbeabteilung zu beantragen. Bitte verwenden Sie zur Antragstellung folgendes Formular.
Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des*der Antragstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Informationen sowie die Sprechzeiten der zuständigen Sachbearbeiter*innen entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt.
In allen Gaststätten in NRW gilt ein striktes Rauchverbot. Bitte beachten Sie daher die Hinweise im Merkblatt zum Nichtraucherschutzgesetz.

Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Gewerbezentralregisterauskunft (Belegart 9)
- Aktuelle Grundrisszeichnung der Betriebsräume inklusive aller Nebenräume (im Maßstab 1:100 und in dreifacher Ausfertigung)
- Auskunft in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes (in der Regel des Wohnortes)
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzbereiches Ihrer Stadtverwaltung (in der Regel des Wohnortes)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (gegebenenfalls Ersatzbescheinigung, beispielsweise Zeugnis der Ausbildung zum Kochoder zur Köchin)
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (früher Gesundheitszeugnis)
- Miet- oder Pachtvertrag der Gaststätte oder einen Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
- Kopie des Personalausweises oder Nationalpasses (bei postalischem oder elektronischem Eingang)
Bei Personengesellschaften sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Gewerbezentralregisterauskunft (Belegart 9) für die juristische Person
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für die jurisitsche Person
- Auskunft in Steuersachen des Finanzbereiches der zuständigen Stadtverwaltung für die juristische Person
- Gesellschaftsvertrag
- Handelsregisterauszug

Gebühren
Für die Erteilung der Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 100,- und 3.500,- Euro an. Die Höhe der Gebühr hängt vom jeweiligen Verwaltungsaufwand ab. Der Betrag ist fällig und zahlbar vor der Erlaubniserteilung. Vorläufige Erlaubnisse können nur bei änderungsfreier Übernahme bereits bestehender Betriebe, die nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, erteilt werden.

Kontakt
Kontext
Stand: 30.08.2022
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