Gesundheitszeugnis - Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Mülheim an der Ruhr/Amt für Gesundheit und Hygiene
Heinrich-Melzer-Straße3 45468Mülheim an der Ruhr

Gesundheitszeugnis - Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Personen die gewerbsmäßig (oder für ein Schüler*innenpraktikum) eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben möchten, benötigen zuvor eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nach § 42 und § 43. Das Amt für Gesundheit und Hygiene bietet die Belehrung digital und in verschiedenen Sprachen an (auch für Bürger*innen, die in einer anderen Stadt gemeldet sind). Persönliche Belehrungen erhalten Mülheimer Schüler*innen oder Mülheimer Leistungsbeziehende. Ab zehn Personen besteht die Möglichkeit einer Schulung bei Ihnen vor Ort (in Mülheim) über unsere Fachkräfte.

So erhalten Sie ein Gesundheitszeugnis

Ein Teller mit Essen. Darüber steht Gesundheitszeugnis. Ein Koch lässt eine Soße von einem Löffel auf das Essen laufen. Auf der rechten Seite sind vier Schritte beschrieben die zu einem Gesundheitszeugnis führen. Schritt 1: online anmelden, Schritt 2: Gebühr überweisen, Schritt 3: Link erhalten und Belehrungs-Video anschauen, Schritt 4: Gesundheitszeugnis selbst drucken - Gesundheitsamt - Steiner

Anmeldung

Melden Sie sich bitte hier für die Online-Schulung an.
(Bei Rückfragen dazu stehen wir telefonisch unter 0208 / 455-5320 zur Verfügung.)
Achtung: Bei der Überweisung der Gebühr geben Sie bitte beim Verwendungszweck den Namen der teilnehmenden Person, die Ihnen zugesandte Buchungsnummer und das Kassenzeichen an! 

Für eine persönliche Belehrung vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 0208 / 455-5317. Die Belehrung erfolgt im Gesundheitshaus, Heinrich-Melzer-Straße 3, 45468 Mülheim.

ACHTUNG: Vom 23. Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2025 finden auf Grund von Betriebsferien vor Ort keine Belehrungen statt. Wenn Sie vor dem Jahreswechsel noch eine Online-Belehrung wünschen, empfehlen wir eine Anmeldung bis zum 11. Dezember 2024. 

 

Wer benötigt eine Belehrung?

Personen die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei direkt oder indirekt über Bedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Restaurants, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Dazu gehören auch ehrenamtliche Tätigkeiten wie Essensausgaben oder Tätigkeiten im Rahmen von öffentlichen Stadt-, Sommer- oder Straßenfesten, Trödelmärkten oder Vereinsveranstaltungen, sofern die Ausübung wiederkehrend, mindestens einmal im Jahr oder mindestens über drei Tage, durchgeführt wird.

Wann besteht ein Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich?

Ausgeschlossen sind Personen, welche nach § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind.

Was kostet die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Die Gebühr für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung beträgt zusammen 30 Euro und wird bei der Schulung vor Ort in bar oder bei einer Online-Schulung per Online-Überweisung bezahlt. Für ein Schüler*innenpraktikum sowie für Bürger*innen, die eine Grundsicherung des Sozialamtes oder Bürgergeld beziehen (bitte Nachweis mitbringen), ist die Schulung kostenlos und findet ausschließlich im Amt für Gesundheit und Hygiene statt. Eine Zweitschrift Ihres Gesundheitszeugnisses kostet 10 Euro (wir bitten um vorherige telefonische Terminabsprache zur Abholung unter 0208 / 455-5317).

Was benötige ich für eine Online-Schulung?

Sie benötigen einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung. Nach der absolvierten Online-Schulung steht Ihnen eine PDF-Datei zum Ausdrucken Ihres Zeugnisses zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden bei einer persönlichen Belehrung benötigt?

Personalausweis oder Reisepass. Leistungsbeziehende und Schüler*innen benötigen zudem einen entsprechenden Nachweis.

Wie alt darf die Bescheinigung sein?

Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Die bis zum Ende des Jahres 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach dem alten Bundes-Seuchengesetz bleiben weiterhin gültig, wenn die Nachfolgebelehrungen durch die Arbeitgeber*innen durchgeführt und dokumentiert wurden. Auch wenn Beschäftigte ihre Arbeitsstelle wechseln oder längere Zeit nicht im Lebensmittelbereich arbeiten, so bleibt die Bescheinigung nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gültig.

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Weitere Infos

Stand: 13.11.2024

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