Sitzungsgeld und andere Entschädigungen
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat im Jahr 2005 eine Transparenz-Offensive beschlossen. In diesem Rahmen wird die Öffentlichkeit über die Entschädigungen der ehrenamtlich tätigen Ratsmitglieder (Stadtverordnete) und der Bezirksvertretungen informiert.
Die Entschädigungen unterteilen sich in pauschale monatliche Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder sowie Ersatz des Verdienstausfalls; daneben werden Fahrtkosten zum Sitzungsort erstattet. Die Entschädigungen unterscheiden sich deutlich von den Diäten für Bundes- oder Landtagsabgeordnete, da die kommunalen Mandatsträger*innen im Gegensatz zu den hauptberuflichen Parlamentsmitgliedern ausschließlich ehrenamtlich tätig sind und lediglich für den mandatsbedingten Aufwand entschädigt werden.
Entschädigungen
Die Entschädigungen sind grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig.
Dies gilt uneingeschränkt für den Ersatz des Verdienstausfalls, der entgangenes Arbeitseinkommen während der ehrenamtlichen Mandatstätigkeit ausgleicht.
Pauschale Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind hingegen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Der nach Einwohner*innenzahl gestaffelte steuerfreie Betrag beläuft sich in Mülheim an der Ruhr für ein Ratsmitglied auf 3.684 Euro jährlich, für ein Mitglied der Bezirksvertretungen 1 und 3 auf 2.940 Euro jährlich und für ein Mitglied der Bezirksvertretung 2 auf 2.388 Euro jährlich und wird durch Erlass des Finanzministeriums NRW geregelt. Für bestimmte Funktionstragende wie Bürgermeister*innen, Bezirksbürgermeister*innen sowie Fraktionsvorsitzende kommen erhöhte steuerfreie Beträge zur Anwendung. Die Besteuerung von eventuell darüber hinausgehenden Entschädigungen erfolgt entsprechend den individuellen steuerlichen Gegebenheiten jedes einzelnen Rats- oder Bezirksvertretungsmitglieds im Rahmen seiner oder ihrer Steuererklärung.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen steht es den Rats- und Bezirksvertretungsmitgliedern anders als bei den Auskünften nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW aber frei, ob sie Angaben im Rahmen der Transparenz-Offensive machen.
Veröffentlicht werden die personenbezogenen Jahressummen des jeweiligen Vorjahres. Eingebettet in das Ratsinformationssystem sind die Informationen dort über den öffentlichen Zugang für Bürger*innen (Bürgerinformationssystem) unter der Rubrik „Transparenz-Offensive“ abrufbar.
Ergänzend einige allgemeine Informationen zu den Entschädigungen der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen:
Monatliche pauschale Aufwandsentschädigung
Die pauschale Aufwandsentschädigung dient dazu, ohne Nachweise im Einzelfall den gesamten Aufwand abzudecken, der mit der Tätigkeit als Rats- oder Bezirksvertretungsmitglied verbunden ist. Die Höhe ist in der Entschädigungsverordnung (EntschVO) landesweit geregelt und staffelt sich nach der Zahl der Einwohner*innen.
Darüber hinaus werden für mögliche besondere Funktionen wie Bürgermeister*in, Bezirksbürgermeister*in, Fraktionsvorsitzende oder Ausschussvorsitzende höhere Aufwandsentschädigungen gewährt. Ein Teil der Aufwandsentschädigung wird für Ratsmitglieder in Form von Sitzungsgeldern gezahlt.
Die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung beträgt seit dem 1. Januar 2024:
- für Mitglieder des Rates der Stadt: 428,40 Euro,
- für Mitglieder der Bezirksvertretungen 1 und 3: 260,10 Euro
- für Mitglieder der Bezirksvertretung 2: 224,40 Euro
Sitzungsgeld
Die Mitglieder des Rates der Stadt erhalten zusätzlich Sitzungsgelder für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Höhe der Sitzungsgelder ist ebenfalls in der EntschVO landesweit geregelt. Nach den Regelungen der Hauptsatzung für die Stadt Mülheim an der Ruhr (Hauptsatzung) werden pro Tag maximal zwei Sitzungsgelder gezahlt.
Das Sitzungsgeld beträgt seit dem 1. Januar 2024: 25,50 Euro.
Ersatz des Verdienstausfalls
Hiermit erfolgt die Erstattung der finanziellen Einbußen, die gegebenenfalls in der hauptberuflichen Tätigkeit - egal ob abhängig beschäftigt oder selbständig - durch die Wahrnehmung des Mandates entstehen.
Der Ersatz des Verdienstausfalls wird auf Antrag individuell berechnet und bewegt sich zwischen einem Regelstundensatz (= Mindeststundensatz) von 12,41 Euro und einem landesweit einheitlichen Höchstbetrag je Stunde von 84,00 Euro.
Fahrtkosten
Für Fahrten zum Sitzungsort und zurück (ausgehend von der Entfernung Wohnort zum Sitzungsort) werden Fahrtkosten erstattet. Die Höhe der Fahrtkosten wird in der EntschVO geregelt, die hierzu auf die einschlägigen Regelungen des Landesreisekostengesetzes NRW Bezug nimmt.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 36, 45 und 46 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- §§ 1, 2, 3 und 5 der Entschädigungsverordnung
- § 6 des Landesreisekostengesetzes
- § 28 der Hauptsatzung
Kontakt
Stand: 13.06.2024
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