Vergnügungssteuer

Blick in ein Casino mit Spielautomaten. Spielhallen, Glücksspiel, Vergnügungssteuer - Canva

Aufgrund der Neufassung der Vergnügungssteuersatzungen ist eine umfassende Überarbeitung der im Internet präsentierten Informationen notwendig. Die vorliegende Seite wird daher derzeit überarbeitet. Im Folgenden finden Sie einige Basisinformationen sowie die jeweils aktuellen Satzungen.

Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt Vergnügungssteuer für

  • das Halten von Geldpiel- und Unterhaltungsgeräten im Stadtgebiet
  • gewerblich durchgeführte Tanzveranstaltungen, Schönheitstänze und anderen Vergnügen besonderer Art

Die entsprechenden Satzungen finden Sie unterhalb des Beitrages.

Im Einzelnen gelten folgende Steuersätze

Spielapparate

Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Räumen:

  • 15,0 % der Bemessungsgrundlage für die Abrechnungsmonate März 2006 bis Dezember 2012
  • 17,0 % der Bemessungsgrundlage für die Abrechnungsmonate Januar 2013 bis Dezember 2014
  • 19,0 % der Bemessungsgrundlage für die Abrechnungsmonate ab Januar 2015 bis Dezember 2015
  • 20,0 % der Bemessungsgrundlage für die Abrechnungsmonate ab Januar 2016 bis Dezember 2016
  • 24,0 % der Bemessungsgrundlage für die Abrechnungsmonate ab Januar 2017
  • Die Bemessungsgrundlage ist die elektronisch gezählte Kasse abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld, zuzüglich Röhrenentnahme plus Fehlgeld. Bei nicht-auslesbaren Geräten ist der tatsächlich vorhandene Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage anzugeben.

Tanzveranstaltungen, Schönheitstänze und ähnliche Darbietungen

  • 2,00 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche zuzüglich 25 % Zuschlag für jede über 1 Uhr nachts hinausgehende Stunde.
  • Alternativ 20 % vom erhobenen Eintritt
  • Hinweis: Für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. März 2021 gelten abweichende Übergangssteuersätze. Genauere Informationen finden Sie in der unten angehängten Satzung.

Datenschutzhinweise des Fachbereiches Finanzen

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen nach Artikel 13, 14 und 21 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).

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Stand: 16.02.2023

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