Bauplanungsrecht

Bauplanungsrecht

Jedes Grundstück der Stadt liegt entweder im Bereich eines "Bebauungsplanes", eines "Vorhaben- und Erschließungsplanes", innerhalb eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" oder im "Außenbereich". Im Baugesetzbuch (BauGB) sind für jeden der genannten Bereiche die Voraussetzungen dargestellt, unter denen ein Bauvorhaben zulässig ist. Das Baugesetzbuch geht davon aus, dass Städte und Gemeinden das Baugeschehen in ihrem Gebiet vorrangig durch Bauleitpläne regeln.

Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Heidestraße - B 6(v)

Die Bauleitplanung kennt zwei Stufen:

  1. Vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird
  2. Verbindliche Bauleitplanung, die sich in den Bebauungsplänen niederschlägt

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr ist zuständig für die Verabschiedung der Bauleitpläne.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Stadtgebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf die dargestellte Nutzung, da aus diesem Plan erst ein Bebauungsplan entwickelt werden muss. Bei abweichenden Festsetzungen im Bebauungsplan muss grundsätzlich der Flächennutzungsplan geändert werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans entspricht in der Beteiligung der Behörden und Bürger*innen dem nachstehend behandelten Bebauungsplanverfahren.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan setzt als verbindliche Ortssatzung in Teilgebieten der Stadt die mögliche Nutzung der Grundstücke exakt fest. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt der Planungsausschuss der Stadt, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplanentwurf, den in der Regel das Stadtplanungsamt erstellt, wird einer im Baugesetzbuch festgelegten Behörden- und Bürger*innenbeteiligung unterzogen. Im Rahmen der "vorgezogenen Bürgerbeteiligung" und später dann während der einmonatigen "öffentlichen Auslegung", die beide vorher ortsüblich, das heißt im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr, und zusätzlich in der Presse und im Internet bekannt gemacht werden, haben die Bürger*innen Gelegenheit, den Bebauungsplan kennenzulernen und Bedenken und Anregungen zu äußern. Die Prüfung der Bedenken und Anhörung kann dann auch zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfes führen. Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr beschließt den Bebauungsplan - nach Prüfung vorgetragener Einwendungen - als Satzung, die dann nach der Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit der ortsüblichen Veröffentlichung rechtskräftig wird. Ein Rechtsanspruch auf Bebauungspläne besteht aber nicht. Der sogenannte "Vorhaben- und Erschließungsplan" ist ein ähnliches Planungsinstrument wie der Bebauungsplan: Er ermöglicht jedoch die zügige Festsetzung von Bauflächen für Bereiche, wo ein konkretes Vorhaben planungsrechtlich umgesetzt werden soll.

Unbeplanter Innenbereich

Liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so regeln sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Ihr Bauvorhaben nach dem § 34 des Baugesetzbuchs. Danach ist Ihr geplantes Bauvorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Erschließung muss gesichert sein und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Außenbereich

Als Außenbereich im planungsrechtlichen Sinne werden Bereiche verstanden, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (oder eines Vorhaben- und Erschließungsplans) noch im unbeplanten Innenbereich liegen. Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Hier können Sie mit einer Baugenehmigung nur in Ausnahmefällen rechnen. Zulässig sind zunächst unter bestimmten Voraussetzungen nur landwirtschaftliche Bauvorhaben und weitere im § 35 des Baugesetzbuchs aufgezählte Vorhaben. Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn Sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Zu den sogenannten "öffentlichen Belangen" zählen in besonderem Maße unter anderem Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz und die Darstellungen des Flächennutzungsplans.

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Stand: 16.05.2023

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