Archiv-Beitrag vom 26.03.2018Ladenöffnungszeiten zu Ostern

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Bunte Ostereier bemalt von den Kindern der Ferienspielgruppe Ernst-Tommes-Str. - Tobias Grimm - Amt für Kinder, Jugend und Schule 45-2Brötchen am Ostersonntag, Ostermontag bleiben die Läden zu

Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden dürfen am Karfreitag und am 1. Feiertag für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Dagegen müssen die Verkaufsstellen am 2. Feiertag geschlossen bleiben. 

Besondere Regelungen für Gründonnerstag und Karfreitag

Karfreitag - wie auch Allerheiligen, der Totensonntag und der Volkstrauertag - gehört zu den sogenannten stillen Feiertagen. Im NRW-Landesgesetz ist geregelt, dass es bereits am Gründonnerstag ab 18 Uhr still ist: es gilt ein öffentliches Tanzverbot.

Am Karfreitag selbst bleiben alle Geschäfte - bis auf eben Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden an fünf Stunden - zu, auch die Spielhallen und Wettannahmestellen. Gaststätten dürfen öffnen, jedoch sind dort alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen verboten. Auch private Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind nicht erlaubt.

Es dürfen außerdem keine Wochenmärkte, gewerbliche Ausstellungen, Zirkusaufführungen, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Das gilt ebenfalls für Sportveranstaltungen. Filme dürfen nur gezeigt werden, wenn sie vom Kultusministerium als geeignet anerkannt sind. Das Verbot gilt bis zum nächsten Tag (Samstag), 6 Uhr.

Kulturelle Veranstaltungen - auch ernsten Charakters - sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (von 6 bis 11 Uhr) untersagt. Anschließend sind jedoch Aufführungen erlaubt, die dem ernsten Charakter des stillen Feiertages entsprechen.

An Karfreitag dürfen aber Kunstausstellungen, Museen, Schwimmbäder und Zoos öffnen.

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Stand: 27.03.2018

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