Archiv-Beitrag vom 15.10.2020Corona-Maßnahmen in Mülheim: Verschärfung der Regeln

Archiv-Beitrag vom 15.10.2020Corona-Maßnahmen in Mülheim: Verschärfung der Regeln

Private Feiern, Sperrstunde, strengere Maskenpflicht - Allgemeinverfügung für Mülheim ab 16. Oktober 2020

Nachdem der Inzidenzwert bei der Verbreitung des Coronavirus in Mülheim über 50 gestiegen ist, gelten nunmehr auch für uns verschärfte Regelungen. „Dabei geht es insbesondere um den Kontakt untereinander, im öffentlichen Raum und bei privaten Feiern. In einer so genannten Allgemeinverfügung werden die vom Land verfügten Regelungen nunmehr auch für Mülheim angekündigt und werden ab dem 16. Oktober rechtsverbindlich gültig sein“, so Krisenstabsleiter Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort nach der Krisenstabssitzung am 15. Oktober.

Grafik des Landes zu den Corona-Hotspots in Nordrhein-Westfalen - Auf blauem Grund steht in gelber und weißer Schrift: Ab einer lokalen 7-Tages-Inzidenz von 50 (50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnenden gilt verbindlich: Reduzierung auf 5 Personen aus unterschiedlichen Haushalten im öffentlichen Raum Einschränkung der Öffnungszeiten von Kneipen und Restaurants Keine Veranstaltungen über 500 Teilnehmende (draußen) beziehungsweise über 250 Teilnehmende (in Innenräumen) Hier gilt die Masken-Pflicht auch am Platz Reduzierung der Teilnahmezahl auf 25 bei pivaten Feiern im öffentlichen Raum Daneben sind Piktogramme von einer Maske und einer Menschengruppe zu sehen. - Land NRW

Was wird sich ändern:

  • Für private Feste (mit vornehmlich geselligem Charakter und aus herausragendem Anlass) außerhalb von Wohnungen gilt ab dem 16. Oktober 2020 eine Anzeigepflicht ab einer Teilnahmezahl von 11 Personen. Anzeigepflichtig sind diejenigen Personen, die ein solches Fest ausrichten. 
  • Diese Verpflichtung ist mindestens 3 Werktage vor dem Fest zu erfüllen. Die Anzeige ist schriftlich oder per E-Mail an das Ordnungsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, 45468 Mülheim an der Ruhr (gewerbe@muelheim-ruhr.de) zu richten. Dabei sind die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort der Veranstaltung, die Art und der Anlass der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnahmezahl zu benennen. Die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist so präzise wie möglich anzugeben. Die Teilnahmeliste muss durch die jeweiligen Veranstaltenden auch während der Veranstaltung aktualisiert werden und ist vier Wochen aufzubewahren sowie auf Verlangen, den nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, vorzulegen.
  • Abweichend von der bisherigen Regelung darf eine Gruppe, die sich im öffentlichen Raum trifft, aus höchstens 5 Personen bestehen, wenn sie aus verschiedenen Haushalten stammen.
  • Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten. 
  • Gaststätten sind in der Zeit von 1:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu schließen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist in dieser Zeit ebenfalls an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen verboten. Zulässig bleiben der Außerhausverkauf von und die Belieferung mit Speisen und nicht alkoholischen Getränken.
  • Bei Konzerten und Aufführungen sowie sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumlichkeiten und bei Sportveranstaltungen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz verpflichtend vorgeschrieben. 

AUSBLICK: Bund und Länder haben sich am Mittwochabend im Rahmen einer sogenannten „Hotspot-Strategie“ auf teilweise noch schärfere Maßnahmen gegen das Coronavirus geeinigt. Sie betreffen vor allem private Feiern im Bereich der Wohnung, die Öffnungszeiten der Gastronomie und die Maskenpflicht. Auch hiermit hatte sich der Krisenstab am 15. Oktober beschäftigt. Steinfort: “Es kann also sein, dass unsere heute erlassene Allgemeinverfügung morgen von einer Neuauflage der CoronaSchutzverordnung überholt wird“. 

Die wichtigste Einigung bezieht sich auf private Feiern: Ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnenden sollen in der Region nur noch zehn Teilnehmende im öffentlichen Raum sowie 10 Teilnehmende aus maximal zwei verschiedenen Haushalten im privaten Raum zusammen feiern dürfen. Außerdem soll es eine Sperrstunde für Bars, Restaurants und Kneipen geben, und zwar ab 23 Uhr.
Auch die Maskenpflicht soll verschärft werden. Sie soll überall da gelten, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen, auch im Freien. Das soll auch schon ab einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Region gelten.
Kanzlerin Merkel betonte in der Pressekonferenz, dass neue Maßnahmen immer erst mal zehn Tage laufen müssen, um beurteilen zu können, ob sie dazu beitragen, dass die Zahlen wieder sinken. Nach zehn Tagen wird dann wieder neu beraten, ob die Regeln verändert werden oder nicht.
„Auch wenn sich Bund und Länder auf gemeinsame Regeln geeinigt haben, heißt das nicht automatisch, dass sie auch bei uns in NRW und Mülheim gelten. Denn jedes Bundesland muss die Regeln nochmal in einer eigenen Verordnung festlegen. Das hat das Land NRW aktuell noch nicht gemacht (Stand 15.10.). Darüber hinaus muss auch die Stadt danach eine eigene Allgemeinverfügung veröffentlichen oder die des Landes übernehmen. Auch darauf sind wir vorbereitet“, so Mülheims Krisenstabsleiter Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort.  

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Corona-Seite.

Die Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Mülheim an der Ruhr - gültig ab 16. Oktober 2020 - ist als pdf-Datei beigefügt. Darüber hinaus ist die Allgemeinverfügung im Bereich "Ortsrecht" abrufbar und im Amtsblatt Nummer 36/2020 veröffentlicht.

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Stand: 16.10.2020

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