Archiv-Beitrag vom 01.09.2020Coronaschutzverordnung - was ist neu?

Archiv-Beitrag vom 01.09.2020Coronaschutzverordnung - was ist neu?

Die bis zum 15. September 2020 gültige Coronaschutzverordnung in der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung ist da. Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in der Verordnung aufgenommen.

Folgende Regelungen gelten künftig

  • Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Wenn das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückzuführen ist, können dabei auch über diese Verordnung hinausgehe Schutzmaßnahmen angeordnet werden.
  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In diesen Fällen muss auch das Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden.

Erlaubt sind nun auch Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben und Behörden, die aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen und unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen zulässig, die auch für den privaten Bereich gelten.

Für alle Betriebe, die öffnen dürfen, gilt weiterhin

  • Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen.
  • Die Anzahl der gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben qm Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
  • Selbständige Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken. Hierzu treffen Sie besondere Maßnahmen.

Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

Jeder ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass er sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu allen anderen Personen einzuhalten. Ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich, so wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen.

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dagegen besteht für Beschäftigte und Kunden:

  • In sämtlichen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen), auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe. Bei der Benutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen, also auch an Haltestellen.
  • NEU: Das vereinbarte Mindestbußgeld von 50 Euro wird bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt!
  • In Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Die Beachtung der Regelungen sind von den Geschäftsinhabern innerhalb ihrer Geschäftsräume genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabständen, Personenbegrenzungen etc. sicherzustellen.

Beschäftigte brauchen dann keine Mund-Nase-Bedeckung, wenn andere gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas o.ä. bestehen.

Umgang mit Veranstaltungen

  • Über die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt.
  • Wie bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw.) gewährleistet werden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das bedeutet: Die lokalen Behörden zeigen dem Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie der Ansicht sind, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die Veranstaltung normalerweise genehmigen würden. Das Gesundheitsministerium kann das Einverständnis verweigern, wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist.
  • Das Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das Infektionsgeschehen durch, steigende Infektionszahlen oder aus anderen Gründen eine Durchführung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt.
  • Diese Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 12. September 2020 stattfinden, um den Behörden die Umstellung des Verfahrens zu ermöglichen.
  • Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt. Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals etc.).
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bleiben bis mindestens zum 31. Dezember untersagt!
  • Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. Dezember 2020 untersagt!
  • zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt.
  • Veranstalter haben teilnehmenden Personen auch im Vorfeld von Veranstaltungen bereits auf das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens hinzuweisen.

Konzerte und Aufführungen

  • mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern sind Konzerte und Aufführungen auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.

Betriebsausflüge und Betriebsfeiern

  • Die Regeln der bislang untersagten Betriebsausflüge und Betriebsfeiern werden an die Regelungen für den privaten Bereich angeglichen.

Versammlungen zur Religionsausübung

  • finden unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln statt.

 

Die Verordnung gilt bis einschließlich Dienstag, 15. September. Anschließend wird es neue Regelungen geben.

Kontakt


Weitere Infos

Stand: 01.09.2020

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