Archiv-Beitrag vom 14.10.2020Coronaschutzverordnung ab 14. Oktober

Archiv-Beitrag vom 14.10.2020Coronaschutzverordnung ab 14. Oktober

Das Wichtigste in Kürze

Die NRW-Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung zum 14. Oktober 2020 geändert. Das Ordnungsamt informiert über die wichtigsten Änderungen in der bis zum 31. Oktober gültigen aktuellen Coronaschutzverordnung.

Private Feiern (aus herausragendem Anlass)
Die Höchstgrenze für private Veranstaltungen ist ab sofort auf 50 Teilnehmer reduziert! 
Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für private Feste, die bis spätestens 10. Oktober 2020 beim Ordnungsamt unter Angabe aller erforderlichen Daten angemeldet worden sind, weiterhin die Höchstteilnehmerzahl von 150 Personen, wenn die 7-Tage-Inzidenz in Mülheim an der Ruhr nicht über dem Wert von 35 Neuinfektionen pro 100000 Einwohnenden liegt! 
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 wird die Teilnahmezahl bei privaten Feiern auf 25 Teilnehmerinnen und Teinehmer reduziert.
Es kann daher kurzfristig zu Änderungen kommen. 

Neue Coronaschutzverordnung ab 14. Oktober. Für private Feiern aus herausragendem Anlass im öffentlichen Raum gilt in NRW: Unabhängig von der lokalen Inzidenz sind maximal 50 Personen erlaubt, in Hotspots maximal 25. - Staatskanzlei NRW - https://twitter.com/landnrw

Bitte informieren Sie sich selbstständig unter auf unserem Dashboard über die aktuelle Infektionslage und die aktuelle 7-Tage-Inzidenz in Mülheim an der Ruhr.

Das Ordnungsamt prüft zurzeit, ob es weiterhin eine Anzeigenpflicht auch für Feiern bis 50 Personen geben wird. 

Das Ordnungsamt wird Kontrollen vornehmen; bei Verstößen gegen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung kann die Veranstaltung abgebrochen werden!

Bußgelder

  • Abgabe unrichtiger Kontaktdaten  -  Regelsatz: 250,- Euro
  • Durchführung eines Festes ohne herausragendem Anlass oder mit mehr als 150 Teilnehmenden  -   Regelsatz: 500,- bis 2500,- Euro
  • Teilnahme an einem Fest ohne herausragendem Anlass oder mit mehr als 50 Teilnehmern   -   Regelsatz: 250,- Euro
  • Verstoß gegen Anzeigepflicht des Festes oder der Pflicht zur Führung der Teilnahmeliste  -   Regelsatz: 500,- Euro

Hier finden Sie die geänderte Coronaschutzverordnung als pdf-Datei zum Nachlesen.

Alle wichtigen Informationen zur aktuellen Corona-Lage erhalten Sie ebenfalls auf unserer Corona-Seite.

Kontakt


Weitere Infos

Stand: 14.10.2020

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