Archiv-Beitrag vom 31.03.2020Die Gewerbeabteilung informiert über die Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Archiv-Beitrag vom 31.03.2020Die Gewerbeabteilung informiert über die Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Die Coronaschutzverordnung wurde geändert; die Änderung ist heute (31.3.) in Kraft getreten. Nun gibt es auch Klarheit zu den Eiscafés (dürfen liefern und Außer-Haus verkaufen). Zudem haben sich die Ahndungsmöglichkeiten (Straftat/Ordnungswidrigkeit) geändert. Bußgeldkatalog folgt…

Die Gewerbeabteilung informiert über die Aktualisierung der Coronaschutzverordnung, die heute (31.3.) in Kraft getreten ist:

Wesentliche Änderungen:

  • Für alle Verkaufsstellen/Wochenmärkte etc., die laut Verordnung geöffnet haben dürfen, gilt nun: Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
  • Untersagt ist ab sofort der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstellen (Lebensmittelgeschäft, Kioske, Bäckereien usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
  • Im Falle einer ärztlich bestätigten Notwendigkeit (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches), die nicht älter als drei Monate ist, dürfen therapeutische Dienstleister trotz der Kontaktnähe zum Kunden unter Einhaltung strenger Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen tätig werden. 
  • Heilpraktiker dürfen ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Gleiches gilt für Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des SGB V, SGB IX und SGB XI.
  • Gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen ist ausdrücklich erlaubt. Neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen ist auf eine möglichst kontaktarme Abwicklung des Fahrauftrags zu achten.
  • Eiscafés sind geschlossen zu halten. Sie dürfen nun aber ausdrücklich liefern. Auch ein Außer-Haus-Verkauf ist möglich, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1, 5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern um das Eiscafé untersagt.

Weitere Informationen erhalten Sie ach auf unserer Corona-Seite oder telefonisch unter 02 08 / 4 55 - 22. Sie erreichen die Gewerbeabteilung per E-Mail unter gewerbe@muelheim-ruhr.de.

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Stand: 31.03.2020

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