Archiv-Beitrag vom 01.10.2020Neue Coronaschutzverordnung

Archiv-Beitrag vom 01.10.2020Neue Coronaschutzverordnung

Die NRW-Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Das Ordnungsamt informiert über die wichtigsten Änderungen in der neuen Coronaschutzverordnung, gültig ab 1. Oktober 2020.

Grafik des Landes NRW zur neuen Coronaschutzverordnung bis 31. Oktober 2020 mit Regelungen zu privaten Feiern. - land.nrw/corona

Das Wichtigste in Kürze

Private Feiern (aus herausragendem Anlass)

Grundsätzlich bleibt die Höchstgrenze von 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern bestehen. Dazu zählen auch Babys und Kinder; nicht dazu zählen Dienstleister wie beispielsweise Servicepersonal.

Feiern im privaten Raum (Wohnung, Garten)
Hier gilt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen von staatlicher Seite.

Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht. Die Bundesregierung empfiehlt dringend, in privaten Räumen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmenden durchzuführen.

Auch in Ihrer Wohnung sind Sie aber nicht in einem rechtsfreien Raum. Das Grundrecht kann immer dann ausgehebelt werden, wenn ein anderes Schutzrecht zum Tragen kommt. Es muss dann allerdings einen konkreten Anlass geben, dass eine Gefahr für ein höheres Gut besteht (beispielsweise Lärmschutz oder eben wenn anzunehmen ist, dass Tatsachen vorliegen, „die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können“).

In Ihrem Interesse und dem Ihrer Gäste ist es sinnvoll, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit (Gästelisten mit Namen, Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum des Besuches) zu treffen.

Eine Anzeigepflicht beim Ordnungsamt besteht nicht!

Feiern in Gaststätten, Eventhallen, Vereinsheimen oder ähnlichen Veranstaltungsräumen

< unter 50 Personen:
Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit (Gästelisten mit Namen, Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthaltes) sicherzustellen. Die Liste ist vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Es besteht keine Anzeigepflicht!

> über 50 Personen:
Die Feier ist drei Werktage vor dem Termin beim Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen unter gewerbe@muelheim-ruhr.de.
Anzugeben sind dabei:

  • Die für die Feier verantwortliche/ Person/en mit Name, Anschrift und Telefonnummer
  • Tag und Ort der Veranstaltung, geplanter Zeitraum
  • Art der Veranstaltung (herausragender Anlass)
  • Voraussichtliche Teilnehmerzahl (so präzise wie möglich zu benennen)

Darüber hinaus ist auch hier im Vorfeld eine Teilnehmerliste aufzustellen, die während der Feier zu aktualisieren ist. Die Liste ist vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Selbstverständlich gilt auch hier, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene zu treffen.

Das Ordnungsamt wird Kontrollen vornehmen; bei Verstößen gegen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung kann die Veranstaltung abgebrochen werden!

Wichtig!
Liegt die 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 35 dürfen an Festen außerhalb von Wohnungen grundsätzlich höchstens 50 Personen teilnehmen, liegt der Wert über 50 verringert sich die Teilnehmerzahl sogar auf 25. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen und beobachten die entsprechenden Veröffentlichungen.
Die Gastgebenden haben ihre Gäste auch im Vorfeld der Feier bereits auf das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens hinzuweisen.

Verkaufsoffene Sonntage
Die Verordnung ermöglicht den Verkaufsstellen des Einzelhandels zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens eine Öffnung der Geschäfte an den vier Adventssonntagen (29.11, 6.12., 13.12. und 20.12.) sowie am 3. Januar 2021 zwischen 13.00 und 18.00 Uhr.

Kontaktsport
Bei Kontaktsportarten ist die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand und ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Lüftung
Anstelle einer Lüftung mit Frischluft können auch innovative, geeignete, zertifizierte Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen.

Grafik des Landes NRW zur neuen Coronaschutzverordnung bis 31. Oktober 2020 mit Regelungen zu Weihnachtsmärkten. - land.nrw/corona

Weihnachtsmärkte
Weihnachtsmärkte dürfen unter den Voraussetzungen der neu angefügten Ziffer XVI. der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW stattfinden.

Bußgelder

  • Abgabe unrichtiger Kontaktdaten - Regelsatz: 250,- Euro
  • Durchführung eines Festes ohne herausragendem Anlass oder mit mehr als 150 Teilnehmenden - Regelsatz: 500,- bis 2500,- Euro
  • Teilnahme an einem Fest ohne herausragendem Anlass oder mit mehr als 150 Teilnehmenden - Regelsatz: 250,- Euro
  • Verstoß gegen Anzeigepflicht des Festes oder der Pflicht zur Führung der Teilnehmerliste - Regelsatz: 500,- Euro

Sonstiges
Darüber hinaus finden sich in der neuen Verordnung noch diverse kleine Änderungen. So wurde beispielsweise die Anlage für die Gastronomie, insbesondere die Außengastronomie, geändert.
Alle Informationen entnehmen Sie bitte der neuen Coronaschutzverordnung.

Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Lage finden Sie immer auch auf unserer Corona-Seite.

Für Fragen steht ihnen Ihr Ordnungsamt gerne zur Verfügung!

Kontakt


Weitere Infos

Stand: 01.10.2020

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