Archiv-Beitrag vom 08.04.2020Osterfeuer: Interpretationshilfe des Ministeriums

Archiv-Beitrag vom 08.04.2020Osterfeuer: Interpretationshilfe des Ministeriums

Laut Coronaschutzverordnung sind Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich untersagt. Aufgrund dessen können Osterfeuer beziehungsweise Brauchtumsfeuer in bisheriger Tradition zurzeit nicht stattfinden - auch private nicht!

Achtung Neue Regelungen zu den Osterfeuern 2020 - Thorsten Drewes, Feuerwehr

Zu dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 3. April 2020 haben wir - entgegen unserer ersten Auffassung zu „privaten“ Osterfeuern -, eine Interpretationshilfe bekommen, die klarstellt, dass traditionelle Osterfeuer aufgrund der Kontaktbeschränkungen zurzeit nicht stattfinden können und dürfen.

Wir hatten zunächst gemeldet, dass nicht-öffentliche Osterfeuer auf privaten Grundstücken, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen, in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag stattfinden dürfen, und auch nicht bei der Feuerwehr angemeldet werden müssen.
Nach den Regelungen des Landesimmissionsschutzgesetzes ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien jedoch grundsätzlich untersagt.
Als Ausnahmen von diesem Grundsatz sind Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer anerkannt. Diese sind vor dem Hintergrund der Pandemiesituation leider nicht zulässig!

Das Abbrennen von bereits aufgestapeltem Holz oder anderen brennbaren Grünabfällen ohne Teilnehmende ist kein Ausdruck von Brauchtumspflege. Vielmehr würde es sich um illegale Abfallentsorgung und einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz handeln. Das gilt sowohl für das Verbrennen im Freien als auch auf dem eigenen Hof oder im eigenen Garten. Vorbereitete Stapel müssen deshalb entweder zwischengelagert oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

Wir wünschen trotz Osterfeuerverbot ein frohes Osterfest!

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Stand: 09.04.2020

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